RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0162

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §1;
FSG 1997 §22;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
HDG 1994 §50 Z3;
HLBV 1997 §3;

Rechtssatz

Der vom Bf (Wehrpflichtiger des Milizstandes) wegen fehlender "Konkretisierung durch eine Ortsangabe" gerügte Spruchfehler liegt nicht vor, weil nach Art der im Beschwerdefall zur Last gelegten Pflichtverletzung des Lenkens eines Heeresfahrzeuges ohne Heereslenkberechtigung (Verstoß gegen §§ 1 und 22 Führerscheingesetz in Verbindung mit § 3 Heereslenkberechtigungsverordnung 1997 - HLBV, dadurch Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 1994) die Tat hinreichend konkret umschrieben wurde, um den Bf rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine detaillierte Angabe einzelner Tatorte oder Fahrtstrecken war nicht notwendig; sie würde für den Bf im Gegenteil die Gefahr (Möglichkeit) eröffnen, nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass der Bf ohne "Konkretisierung durch eine Ortsangabe" nicht in die Lage versetzt worden sei, den Tatvorwurf zu wiederlegen, ist nicht zu erkennen und wird von ihm auch nicht behauptet (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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