Begründung: Mit seiner Mahnklage begehrte der Kläger 9.600 EUR sA aus einer Teilrechnung vom 16. 3. 2007. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Einspruch. Termin für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung war der 24. 10. 2007. Vor dieser Tagsatzung langte am 12. 10. 2007 ein vorbereitender Schriftsatz des Klägers ein, in dem er das Klagebegehren um 5.488,48 EUR sA auf 15.088,48 EUR sA ausdehnte. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 18. 10... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner Mahnklage begehrte der Kläger 7.200 EUR sA. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beklagte Einspruch. Vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung langte ein Schriftsatz des Klägers ein, in dem er das Klagebegehren auf 16.986,31 EUR sA ausdehnte. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte erschien nicht zur Verhandlung am 24. Oktober 2007. Über Antrag des Klägers erließ das Erstgericht ein Versäumun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20. 5. 1995 stellte die Klägerin dem Beklagten als Bezogenem einen von diesem angenommenen Wechsel über eine Wechselsumme von ATS 520.000 mit der unbedingten Anweisung aus, die Wechselsumme am 16. 6. 1995 an die eigene Order zu bezahlen. Am 13. 6. 1995 stellte die Klägerin dem Beklagten als Bezogenem einen von diesem angenommenen Blankowechsel aus, welcher später von der Klägerin über eine Wechselsumme von ATS 2,990.000 mit der Zahlungsanweisung komplettier... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036258) hindert die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise. Die Geltung dieses Grundsatzes wurde von der Rechtsprechung auch schon für einen fehlbezeichneten oder gar nicht als solchen benannten Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil bejaht, und zwar auch dann, wenn ein entsprechender Schriftsatz im ... mehr lesen...
Das Erstgericht trug dem Beklagten mit Zahlungsauftrag vom 15. 5. 1982 auf Grund des vom Kläger ausgestellten und vom Beklagten akzeptierten Wechsels, der das Ausstellungsdatum 9. 12. 1982 trug und auf den 9. 3. 1982 fällig gestellt war, die Zahlung der Wechselsumme von 297 513 S samt Anhang auf. Der Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen, die kein Sachvorbringen enthielten. Im weiteren Verfahren brachte er vor, er habe vom Kläger einen Traktor zum Preis von 359 948 S mit der ausd... mehr lesen...
Das Erstgericht trug dem Beklagten mit Zahlungsauftrag vom 15. 5. 1982 auf Grund des vom Kläger ausgestellten und vom Beklagten akzeptierten Wechsels, der das Ausstellungsdatum 9. 12. 1982 trug und auf den 9. 3. 1982 fällig gestellt war, die Zahlung der Wechselsumme von 297 513 S samt Anhang auf. Der Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen, die kein Sachvorbringen enthielten. Im weiteren Verfahren brachte er vor, er habe vom Kläger einen Traktor zum Preis von 359 948 S mit der ausd... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z15ZPO §557 Abs1
Rechtssatz: Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. Der Beklagte hat nur ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung die Möglichkeit, im einzelnen anzuführen, welche Einwendungen... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z15ZPO §557 Abs1
Rechtssatz: Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. Der Beklagte hat nur ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung die Möglichkeit, im einzelnen anzuführen, welche Einwendungen... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z15KSchG §39 Abs2 Z3ZPO §562 E
Rechtssatz: Die Aufhebung der Eventualmaxime des § 562 ZPO durch § 36 Z 15 KSchG gilt gemäß § 39 Abs 2 Z 3 KSchG für alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30.09.1979 geschlossen wurde. Mangels Geltung der Eventualmaxime hat der Grundsatz zur Anwendung zu kommen, daß das Gericht den zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen ... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z15KSchG §39 Abs2 Z3ZPO §562 E
Rechtssatz: Die Aufhebung der Eventualmaxime des § 562 ZPO durch § 36 Z 15 KSchG gilt gemäß § 39 Abs 2 Z 3 KSchG für alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30.09.1979 geschlossen wurde. Mangels Geltung der Eventualmaxime hat der Grundsatz zur Anwendung zu kommen, daß das Gericht den zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen ... mehr lesen...
Norm: KSchG §36
Rechtssatz: Die durch § 36 KSchG erfolgten Änderungen der ZPO sind keineswegs auf den Geltungsbereich des ersten Hauptstückes des KSchG beschränkt. Entscheidungstexte 5 Ob 562/82 Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 562/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065734 Doku... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z8ZPO §397aZPO §442
Rechtssatz: Nach dem Gesetz kann gegen ein nach § 442 Abs 1 ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z8ZPO §397aZPO §442
Rechtssatz: Nach dem Gesetz kann gegen ein nach § 442 Abs 1 ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z8ZPO §397aZPO §442aZPO §467 Cb1
Rechtssatz: Wendet sich der Beklagte mit einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz, der jedoch keinen Berufungsantrag enthält, gegen das gegen ihn in der ersten Tagsatzung gefällten Versäumungsurteil und beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist die unwirksame Berufung als Widerspruch gemäß §§ 442 a, 397 a ZPO anzusehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §28KSchG §36ZPO §243ZPO §397aZPO §442a
Rechtssatz: Für den vom ausgebliebenen Beklagten zu erhebenden Widerspruch sieht das Gesetz besondere Formerfordernisse nicht vor, insbesondere ist die Verwendung des Wortes "Widerspruch" nicht erforderlich. An die Verletzung der Bestimmung des § 397 a Abs 1 zweiter Satz ZPO, wonach der vom Beklagten erhobene Widerspruch zu enthalten hat, was nach § 243 Abs 2 ZPO als Inhalt der Klagebeantwortun... mehr lesen...
Norm: KSchG §36 Z8ZPO §397aZPO §442aZPO §467 Cb1
Rechtssatz: Wendet sich der Beklagte mit einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz, der jedoch keinen Berufungsantrag enthält, gegen das gegen ihn in der ersten Tagsatzung gefällten Versäumungsurteil und beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist die unwirksame Berufung als Widerspruch gemäß §§ 442 a, 397 a ZPO anzusehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...