Norm
KSchG §36 Z8Rechtssatz
Nach dem Gesetz kann gegen ein nach § 442 Abs 1 ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zum RS:Diese Rechtsprechung betrifft die Rechtslage vor der ZVN 2002.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040899Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012