Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) L***** GmbH, *****, 2.) Kurt J*****, Geschäftsführer, *****, dieser vertreten durch Dr. Gernot Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 48.323,61 sA (erstbekl. P.) und weiterer EUR 150.000 sA (erst- und zweitbekl. P.), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. Februar 2004, GZ 5 R 205/03m-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036258) hindert die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise. Die Geltung dieses Grundsatzes wurde von der Rechtsprechung auch schon für einen fehlbezeichneten oder gar nicht als solchen benannten Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil bejaht, und zwar auch dann, wenn ein entsprechender Schriftsatz im - mit Anwaltszwang ausgestatteten - Gerichtshofverfahren eingebracht wird (1 Ob 567/80 = RZ 1981/8; 7 Ob 781/81 in RIS-Justiz RS0039818).
Die Frage, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur falsch bezeichnet oder ein der Zivilprozessordnung widersprechender Verfahrensschritt beabsichtigt wurde, kann nur durch Auslegung des Vorbringens im Einzelfall beantwortet werden. Die Auffassung des Rekursgerichtes, dass hier nur eine Fehlbezeichnung vorlag, ist vertretbar und daher nicht revisibel.
Da die - zuerst zu prüfende - Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels verneint wurde, bedarf es keiner Erwägungen zu seiner Rechtzeitigkeit (RIS-Justiz RS0006451).
Anmerkung
E73339 9Ob36.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00036.04S.0421.000Dokumentnummer
JJT_20040421_OGH0002_0090OB00036_04S0000_000