Norm
KSchG §36 Z8Rechtssatz
Wendet sich der Beklagte mit einem als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz, der jedoch keinen Berufungsantrag enthält, gegen das gegen ihn in der ersten Tagsatzung gefällten Versäumungsurteil und beantragt er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, so ist die unwirksame Berufung als Widerspruch gemäß §§ 442 a, 397 a ZPO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040919Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0010OB00567_8000000_002