TE OGH 1987/12/2 3Ob1517/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** Ö***

S***-C***-B***, 1010 Wien, Graben 21, vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf ua., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm R***, Landwirt, 7083 Purbach, Schmälkräftengasse 1, vertreten durch Dr. Rudolf Wagner, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen S 61.138,39 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. September 1987, GZ 1 R 167/87-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß

Text

§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4

Rechtliche Beurteilung

Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die besondere Kasuistik des Einzelfalles (unvollständige Anpassung des für eine Wechselmandatsklage vorgesehenen Formulars und dadurch Bezeichnung des Beklagten als "Akzeptanten" des Schecks; Einwendungen des Beklagten aus denen sich jedenfalls ergibt, daß er weder als Aussteller haftet noch Bezogener ist, dessen Annahmevermerk nach § 4 SchG als nicht geschrieben gilt; Zweifel und Fehlen einer Behauptung der klagenden Bank, daß überhaupt ein Skripturakt des Beklagten auf dem Scheck vorhanden ist, der seine scheckrechtliche Haftung begründet - ein Namenszeichen unter dem Stempel "Betrag erhalten" kann auch bloß eine Quittung sein) eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung ausschließt und das Berufungsgericht auch selbst von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeht, daß der Wechselmandatsprozeß über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist (SZ 55/164), sich daraus aber jedenfalls ergab, daß der Beklagte eine Haftung als "Akzeptant" bestritten hat.

Anmerkung

E12539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB01517.87.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19871202_OGH0002_0030OB01517_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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