RS OGH 1982/11/3 1Ob734/82, 1Ob766/83, 3Ob1517/87, 8Ob77/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

KSchG §36 Z15
ZPO §557 Abs1

Rechtssatz

Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. Der Beklagte hat nur ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung die Möglichkeit, im einzelnen anzuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe darzulegen, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht rechtfertigen; diese, aber nur diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 734/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 734/82
    Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15
  • 1 Ob 766/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 766/83
    Beisatz: Nur das Vorbringen der beklagten Partei, nicht jenes des Klägers bestimmt den Umfang der Einwendungen und damit den Prozessgegenstand. (T1)
  • 3 Ob 1517/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 1517/87
    nur: Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. (T2)
  • 8 Ob 77/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p
    Auch; Beisatz: Dem Beklagten steht es nunmehr frei, seine Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu ändern oder zu ergänzen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044762

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00734_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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