Norm
KSchG §36 Z15Rechtssatz
Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. Der Beklagte hat nur ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung die Möglichkeit, im einzelnen anzuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe darzulegen, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht rechtfertigen; diese, aber nur diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044762Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00734_8200000_001