Norm
KSchG §28Rechtssatz
Für den vom ausgebliebenen Beklagten zu erhebenden Widerspruch sieht das Gesetz besondere Formerfordernisse nicht vor, insbesondere ist die Verwendung des Wortes "Widerspruch" nicht erforderlich. An die Verletzung der Bestimmung des § 397 a Abs 1 zweiter Satz ZPO, wonach der vom Beklagten erhobene Widerspruch zu enthalten hat, was nach § 243 Abs 2 ZPO als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist, knüpft das Gesetz nicht die Rechtsfolge, daß der Widerspruch unwirksam wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039818Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0010OB00567_8000000_001