Begründung: Die Klägerin war am 10. 3. 2006 als Reinigungskraft der D***** GmbH bei der W***** mit Reinigungsarbeiten betraut. Als sie gegen 16:00 Uhr in einem im 2. Stock gelegenen Besprechungszimmer der Sparte G***** eine Kühlschranktür öffnete, kam es zur Explosion einer im Kühlschrank befindlichen, von der Beklagten abgefüllten 1 Liter-Mineralwasserflasche der Marke „F*****“. Durch die Explosion der Flasche wurden Eissplitter in das rechte Auge der Klägerin geschleudert, wodurch... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig: Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es sei von allgemeinem Interesse abzuklären, ob in einer Produktbeschreibung/Bedienungsanleitung eines Produkts, das mit Gesundheitsvorteilen wirbt, auch die besonderen Nachteile und Gefahren, die sich aus dessen Gebrauch für Per... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin war von der Erstnebenintervenientin - einer Landeshauptstadt - die Berechtigung eingeräumt worden, im Rahmen des U***** Jahrmarkts einen Vergnügungsbetrieb zu betreiben. Die Erstnebenintervenientin war für die dazu „notwendige Stromversorgung zuständig". Sie beauftragte „damit" die Zweitnebenintervenientin, die ein Elektrounternehmen betreibt. Für die Absicherung der Zuleitungen zu den „Jahrmarktbetreibern" war der Einbau von Leistungsschaltern mit angebau... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Die Entscheidung über die Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten beruht auf § 235 Abs 5 ZPO und dem offenen Firmenbuch (FN 100888s). Die Entscheidung über die Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten beruht auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO und dem offenen Firmenbuch (FN 100888s). Zu 2.: In sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich auch die Zurückweisung eines nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassenen Rekurses wegen Fehlens einer erh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kaufte im Jahr 1992 von der Firma H***** GesmbH, bei der er als Tischler beschäftigt war, einen Bausatz für ein Holzfertigteilhaus. Das Haus wurde unter Mitwirkung des Klägers als Bauherrn errichtet. Er selbst strich die Fassade das Hauses und die Fensterrahmen und -läden. Hiefür verwendete er ausschließlich Produkte der Beklagten (A***** Naturharzöl - Imprägniergrund Nr 121 für die Grundierung; A***** Naturharzöl-Lasur Nr 132 für den Außenanstrich ... mehr lesen...
Begründung: Am 28. 12. 2001 bestellte die „W***** KG" bei der A***** AG einen LKW Mercedes-Benz Atego 1228 L, der von der beklagten Partei hergestellt und der Käuferin im Frühjahr 2002 geliefert wurde. Vertragsinhalt waren unter anderem die Liefer- und Verkaufsbedingungen der A***** AG, deren Punkt VI 3. folgenden Wortlaut hat: Am 28. 12. 2001 bestellte die „W***** KG" bei der A***** AG einen LKW Mercedes-Benz Atego 1228 L, der von der beklagten Partei hergestellt und der Käuferin ... mehr lesen...
Begründung: Dem Kläger wurde wegen Unverträglichkeit von aus Nickel-Kobalt hergestellten Prothesen eine Kniegelenksprothese aus Titan eingesetzt, die die beklagte Partei als Spezialanfertigung hergestellt hatte. Der Kläger ist aufgrund von Lähmungserscheinungen im anderen Bein, was möglicherweise auf sein Gangverhalten nach der Operation Einfluss hatte, zusätzlich behindert. Er kam etwa fünf Monate nach Einsetzen der Kniegelenksprothese der beklagten Partei zu Sturz; die Ursache für... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte als Masseverwalter einer GmbH vom Beklagten die Zahlung von EUR 51.192,59 sA. Die Gemeinschuldnerin habe im Zuge eines Bauvorhabens im Auftrag der Bauführerin, einer gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, ua ein Heizungssystem errichtet, wobei von einem österreichischen Handelsunternehmen angelieferte Heizkreislaufmodule verwendet worden seien. Diese seien ordnungsgemäß installiert worden. Auf Grund von Fehlern bei der Fertigung sei... mehr lesen...
Begründung: Die am 12. 2. 1987 geborene Klägerin ist Brillenträgerin. Während einer Schneeballschlacht am Nachmittag des 1. 1. 2000 zerbrach das linke Brillenglas, wodurch die Klägerin am linken Auge verletzt wurde. Die Klägerin begehrte ein Schmerzengeld von 7.267,28 EUR (entspricht 100.000,-- S) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Ihr sei vom Arzt die Anschaffung von Kunststoffgläsern empfohlen worden, weil diese für Kinder gut geeignet und bruchfe... mehr lesen...
Begründung: Das Verfahren gegen die erst- und zweitbeklagten Parteien wurde von der klagenden Partei bereits im ersten Rechtsgang auf Kostenersatz eingeschränkt. Die drittbeklagte Partei fördert und verkauft (mit Kohlensäure versetztes, in aus Glas gefertigten 1-Liter-Flaschen abgefülltes) Mineralwasser unter der Markenbezeichnung "S***** Quelle" mit einer zweijährigen Haltbarkeit. Sie beliefert die Zweitbeklagte mit diesem Mineralwasser, von welcher es wiederum die erstbeklagte Par... mehr lesen...
Norm: EG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 allgEG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 Art9bPHG §2 Z1PHG allg
Rechtssatz: Nach dem erklärten Zweck sowohl der EG-Richtlinie als auch des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht "jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich die Verbraucher (Konsumenten) (vgl Art 9b RL, § 2 Z 1 PHG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu Punkt 1: Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 70/262; SZ 69/6 ua; RIS-Justiz RS0058452). Zu Punkt 2: a) Die klagende Partei macht sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren als auch mit ihrem Feststellungsbegehren reine Vermögensschäden (vgl JBl 1985, 673 ua; RIS-Just... mehr lesen...
Norm: EG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 allgEG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 Art9bPHG §2 Z1PHG allg
Rechtssatz: Nach dem erklärten Zweck sowohl der EG-Richtlinie als auch des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht "jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich die Verbraucher (Konsumenten) (vgl Art 9b RL, § 2 Z 1 PHG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im "Kulturhof" der beklagten Marktgemeinde befindet sich ein Festsaal. Dieser wird für Veranstaltungen an örtliche Vereine vermietet. Insbesondere zur Verbesserung der Akustik bei Konzerten werden im Saal "Raumteiler" verwendet, um die Saalgröße dem "erwarteten Besucherzustrom" anpassen zu können. Sie dienen ferner als Aufhängevorrichtung für zwei Bilder in der Größe von je 3 mal 3 m. Es handelt sich dabei um etwa 3,5 m hohe rechteckige Metallrahmenkonstruktio... mehr lesen...
Begründung: Die damals sieben Jahre alte Klägerin erlitt am 17. Juli 1997 dadurch eine lebensgefährliche Schnittwunde am Hals, dass sie eine Fruchtsaftflasche der Marke "B*****" in der Hand trug, die nicht mehr originalverschlossen und die zwei Tage bei hochsommerlichen Temperaturen im Auto gelegen war. Die Flasche explodierte und ein davonfliegender Glasscherben öffnete die Halsschlagader der Klägerin im linken Halsbereich. Die Erstbeklagte stand auf dem Flaschenetikett geschrieb... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwar ist richtig, dass die Feststellungen, wonach die Klägerin durch die Explosion einer von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mineralwasserflasche verletzt wurde, vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen der als unbekämpft bezeichneten Feststellungen wiedergegeben wurde. Dessenungeachtet ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass es die Feststellungen zum Unfallshergang geprüft u... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist bzw war Hobby-/Freizeittaucher. Am 31. 12. 1997 erlitt er bei einem Tauchgang im Attersee einen Tauchunfall: weil sich in ca 36 m Tiefe über das Auslassventil seines Trockentauchanzuges plötzlich keine Luft mehr ablassen ließ, stieg er mit zunehmender Geschwindigkeit unkontrolliert (ohne Dekompressionspausen einlegen zu können) zur Wasseroberfläche auf (sog. "blow-up"). Dadurch wurde er schwer verletzt. Er trug beim Unfall unter seinem Trockentauchanzug ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte errichtete im Jahr 1985 auf dem N***** im Auftrag der S***** Touristik GmbH & Co KG (kurz S*****G) den Vierer-Sessellift "T*****bahn". Im D*****-Konzern waren drei Gesellschaften vereint und zwar die Konrad D***** & Sohn ***** GesmbH & Co KG, die für die Konstruktion der Seilbahnanlagen und der Einzelteile und für Reklamationen und Ersatzteillieferungen zuständig war, die erstbeklagte Partei, der die Produktion und der Verkauf vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. 8. 1994 erlitt der Kläger bei der Handhabung des von der beklagten Partei hergestellten Häckslers eine Abtrennung der vier Finger der linken Hand. Der Kläger begehrte Schadenersatz (Schmerzengeld und Fahrtauslagen) von zusammen S 255.000,-- (ohne Zinsenbegehren) und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Ersatz künftiger Schäden aus dem Vorfall vom 11. 8. 1994 in M***** mit dem Vorbringen, das von der beklagten Partei hergestellte Ger... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, deren Grundsätze in seiner Entscheidung zutreffend dargestellt wurden, ist nicht zu erkennen. Dass vor möglichen Gefahren, die beim Öffnen von Mineralwasserflaschen unter gewissen Bedingungen eintreten können, zu warnen ist, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 70/61 bereits ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Wa... mehr lesen...
Begründung: Der am 3. 2. 1978 geborene Thomas A***** errichtete am 7. 4. 1993 in K*****, Gemeinde M*****, unweit des landwirtschaftlichen Anwesens seiner Eltern einen Osterhaufen. Dazu benützte er einen an den Traktor angekoppelten Heckbagger, nämlich einen Schaufellader-Löffelbagger, ein Erzeugnis des italienischen Unternehmens E. B*****. Thomas A***** stapelte dabei Reisig zu einem Haufen. Der Traktor stand in Hanglage in der Fallinie, wobei die Front des Traktors talwärts zeigt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger unterzog sich 1993 einer Operation am rechten Ohr, in deren Folge die Empfindungsrezeptoren des Gleichgewichtsorgans nur noch durch dünne Schichten geschützt sind. Im Sommer 1994, kurz vor seinem Urlaubsantritt nach Griechenland, kaufte er in einer Apotheke Silikonstöpsel (sogenannte Ear Putty's), dies auf Anraten des Apothekers, den er darauf hingewiesen hatte, daß er im rechten Ohr kein Trommelfell mehr besitzt. Diese Ear Putty's die in Kalifornien erzeugt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht verkennt nicht die Rechtsprechung nach der auch an sich fehlerfreie Produkte, deren Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, eine Anleitungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers auslösen können (RIS-Justiz RS0106978). Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß die beklagte Partei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Futtermittelsektor aus... mehr lesen...
Norm: PGH §1PHG §2PHG §5
Rechtssatz: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.August 1992 fuhr der Kläger mit seiner Frau Eleonora in Begleitung seines Bruders und dessen Frau, die mit ihrem eigenen Auto unterwegs waren, zum M*****n, um es zu besichtigen. Am Morgen gegen 8.30 Uhr parkten diese Personen ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz und fuhren zu Mittag zu einem anderen nicht weit entfernt gelegenen Parkplatz. Die beiden Fahrzeuge mußten vor einem Tunnel stehen bleiben. Es war ein sonniger heißer Tag. Der Kläger nahm aus der im ... mehr lesen...