Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig P*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lederer & Thienen-Adlerflycht, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 300.000,- S und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. April 1999, GZ 12 R 34/99d-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, deren Grundsätze in seiner Entscheidung zutreffend dargestellt wurden, ist nicht zu erkennen. Dass vor möglichen Gefahren, die beim Öffnen von Mineralwasserflaschen unter gewissen Bedingungen eintreten können, zu warnen ist, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 70/61 bereits ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Warnpflicht auch keineswegs für alle Glasflaschen als erforderlich angesehen, sondern nur für solche, in denen unter Druck stehender Inhalt (zB Mineralwasser) abgefüllt ist.
Anmerkung
E56570 06A01829European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00182.99D.1215.000Dokumentnummer
JJT_19991215_OGH0002_0060OB00182_99D0000_000