RS OGH 1997/4/8 4Ob87/97s, 9Ob76/99p, 2Ob207/99a, 2Ob112/98d, 6Ob182/99d, 8Ob192/99i, 9Ob20/00g, 7Ob

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

PGH §1
PHG §2
PHG §5

Rechtssatz

Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/97s
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s
    Veröff: SZ 70/61
  • 9 Ob 76/99p
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 76/99p
    Auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T1)
    Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T2)
  • 2 Ob 207/99a
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 207/99a
    Auch; nur: Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T3)
  • 2 Ob 112/98d
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 112/98d
    nur T3
  • 6 Ob 182/99d
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 182/99d
    Vgl
  • 8 Ob 192/99i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 192/99i
    Veröff: SZ 73/78
  • 9 Ob 20/00g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 20/00g
    nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T4)
  • 7 Ob 49/01h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h
    Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes. (T5) Veröff: SZ 74/62
  • 10 Ob 19/01v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 Ob 19/01v
    Beisatz: Hier: Explosion einer Fruchtsaftflasche. (T6)
  • 9 Ob 238/01t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 238/01t
    Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)
  • 1 Ob 169/02p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p
    Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T8)
  • 10 Ob 98/02p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p
    Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T9)
    Beisatz: Fehlerhaft im Sinne des PHG ist ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet. (T10)
  • 7 Ob 125/03p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 125/03p
    Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. (T11)
    Beis wie T7
  • 6 Ob 73/04k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 73/04k
    Auch
  • 3 Ob 106/05t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 106/05t
    nur T1
  • 2 Ob 78/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 78/06v
    Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der §§ 1 und 2 PHG hat jeder, der durch ein fehlerhaftes Produkt einen Körperschaden oder Sachschaden erleidet, demnach auch der außerhalb der Absatzkette stehende Dritte („innocent bystander"), Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller des Produktes. (T12)
    Veröff: SZ 2006/160
  • 6 Ob 162/05z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 162/05z
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Holzlasur war entgegen der Darbietung nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet. (T13)
    Veröff: SZ 2007/98
  • 6 Ob 182/09x
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 182/09x
    Vgl auch; nur T3; Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine Verbrennungen. (T14)
  • 9 Ob 60/09b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 60/09b
    nur T9; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/77
  • 1 Ob 62/11s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s
    nur T1; Beis wie T5 nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. (T15)
    Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16)
  • 1 Ob 216/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
    Vgl auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T17)
    Beis wie T15; Beisatz: Hier: Personenaufzug mit selbstschließender Tür. (T18)
  • 6 Ob 215/11b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
    Beisatz: Die Fehlerhaftigkeit eines gefährlichen Produkts beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Zeitpunkt seines Inverkehrbringens. Bei Serienprodukten bedeutet dies, dass immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das jeweilige schadensstiftende Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. (T19) Beisatz: Hier: Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T20)
    Veröff: SZ 2012/88
  • 3 Ob 8/14v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 8/14v
    Auch
  • 3 Ob 168/14y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y
    Vgl; Beis T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T21)
  • 9 Ob 77/15m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 77/15m
    Auch; nur 17; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T22)
  • 7 Ob 175/16k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 175/16k
    Auch; nur T11; Veröff: SZ 2016/132
  • 10 Ob 8/18a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 8/18a
    Auch; nur T3; Beisatz: Ebenfalls eine Rechtsfrage betrifft die Beurteilung, ob das Produkt aufgrund ungenügender Warnhinweise fehlerhaft ist, weil die Gebrauchsinformation für Laien nicht genügend verständlich ist. (T23)
  • 3 Ob 107/20m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 107/20m
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: Müsliriegel. (T24)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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