- 4 Ob 87/97s
Veröff: SZ 70/61
- 9 Ob 76/99p
Auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T1)
Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T2)
- 2 Ob 207/99a
Auch; nur: Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T3)
- 2 Ob 112/98d
nur T3
- 6 Ob 182/99d
Vgl
- 8 Ob 192/99i
Veröff: SZ 73/78
- 9 Ob 20/00g
nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T4)
- 7 Ob 49/01h
Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes. (T5) Veröff: SZ 74/62
- 10 Ob 19/01v
Beisatz: Hier: Explosion einer Fruchtsaftflasche. (T6)
- 9 Ob 238/01t
Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)
- 1 Ob 169/02p
Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T8)
- 10 Ob 98/02p
Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T9)
Beisatz: Fehlerhaft im Sinne des PHG ist ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet. (T10)
- 7 Ob 125/03p
Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. (T11)
Beis wie T7
- 6 Ob 73/04k
Auch
- 3 Ob 106/05t
nur T1
- 2 Ob 78/06v
Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der §§ 1 und 2 PHG hat jeder, der durch ein fehlerhaftes Produkt einen Körperschaden oder Sachschaden erleidet, demnach auch der außerhalb der Absatzkette stehende Dritte („innocent bystander"), Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller des Produktes. (T12)
Veröff: SZ 2006/160
- 6 Ob 162/05z
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Holzlasur war entgegen der Darbietung nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet. (T13)
Veröff: SZ 2007/98
- 6 Ob 182/09x
Vgl auch; nur T3; Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine Verbrennungen. (T14)
- 9 Ob 60/09b
nur T9; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/77
- 1 Ob 62/11s
nur T1; Beis wie T5 nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. (T15)
Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16)
- 1 Ob 216/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
Vgl auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T17)
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Personenaufzug mit selbstschließender Tür. (T18)
- 6 Ob 215/11b
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
Beisatz: Die Fehlerhaftigkeit eines gefährlichen Produkts beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Zeitpunkt seines Inverkehrbringens. Bei Serienprodukten bedeutet dies, dass immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das jeweilige schadensstiftende Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. (T19) Beisatz: Hier: Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T20)
Veröff: SZ 2012/88
- 3 Ob 8/14v
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 8/14v
Auch
- 3 Ob 168/14y
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y
Vgl; Beis T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T21)
- 9 Ob 77/15m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 77/15m
Auch; nur 17; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T22)
- 7 Ob 175/16k
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 175/16k
Auch; nur T11; Veröff: SZ 2016/132
- 10 Ob 8/18a
Auch; nur T3; Beisatz: Ebenfalls eine Rechtsfrage betrifft die Beurteilung, ob das Produkt aufgrund ungenügender Warnhinweise fehlerhaft ist, weil die Gebrauchsinformation für Laien nicht genügend verständlich ist. (T23)
- 3 Ob 107/20m
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Müsliriegel. (T24)