Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef L*****, Mechaniker, *****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG in Dornbirn, wider die beklagte Partei P***** GmbH, Leibnitz, Paul-Anton-Keller-Straße 40, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 255.000,-- und Feststellung (S 50.000,--); Revisionsgegenstand S 142.500,--, infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. April 1999, GZ 3 R 248/98k-44, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. September 1998, GZ 11 Cg 203/96p-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision des Klägers wird Folge gegeben, hingegen wird der außerordentlichen Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Berufungsurteil wird teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 117.500,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die beklagte Partei haftet zu 50 % für den Ersatz aller Schäden, die der klagenden Partei aus dem Vorfall vom 11. 8. 1994 in M*****, wodurch die klagende Partei vier Finger der linken Hand verlor, entstehen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 776,-- bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen, die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegenseitig aufgehoben.
Das Mehrbegehren von S 137.500,-- sowie das weitere Mehrbegehren, die beklagte Partei hafte für weitere 50 % für den Ersatz aller Schäden aus dem eingangs genannten Vorfall, werden abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.296,54 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt und S 6.620,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 11. 8. 1994 erlitt der Kläger bei der Handhabung des von der beklagten Partei hergestellten Häckslers eine Abtrennung der vier Finger der linken Hand.
Der Kläger begehrte Schadenersatz (Schmerzengeld und Fahrtauslagen) von zusammen S 255.000,-- (ohne Zinsenbegehren) und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Ersatz künftiger Schäden aus dem Vorfall vom 11. 8. 1994 in M***** mit dem Vorbringen, das von der beklagten Partei hergestellte Gerät sei nicht ausreichend gegen Verletzungen bei der Handhabung gesichert.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, das Gerät habe dem technischen Stand entsprochen; die Betriebsanleitung weise eindringlich darauf hin, dass niemals in die laufende Maschine oder in den Auswurf gegriffen werden dürfe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Hälfte statt und wies das Mehrbegehren ab.
Es ging von folgenden Feststellungen aus:
Das von der beklagten Partei 1991 hergestellte Gerät "Gartenhäcksler" hat eine Auswurföffnung in der Breite von 223 mm; es befindet sich diese im unteren Bereich 250 mm und im oberen 450 mm von der Aufstandsfläche entfernt. Die Auswurfstäbe (zur Sicherung der Auswurföffnung) haben einen Durchmesser von 21,5 mm und einen Minimalabstand bei der "Feineinstellung" von 12 bis 15 mm. Der Abstand der Schlägelkanten von den Auswurfstäben beträgt ca 9 mm. Zusätzlich konnte der Abstand zwischen den Auswurfstäben und der äußeren Kante der Auswurföffnung an der Oberseite mit 95 mm und an der Unterseite mit 43 mm gemessen werden. Am Gerät selbst befinden sich mehrere Hinweise für den sicheren Betrieb bzw die Verwendung des Gerätes:
1.) Schutzbrillenzeichen;
2.) Drehrichtung des Antriebes;
3.) Vorsicht! Werkzeug läuft nach!
4.) Nicht in den Auswurf greifen!
5.) Vorsicht! Bewegte Werkzeuge!
6.) Instandsetzungs-Einrichtungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten nur bei abgeschaltetem Antrieb und stillstehendem Werkzeug vornehmen!
Aus der Betriebsanleitung geht unter anderem hervor, dass vier verschiedene Einstellungen der Auswurfstäbe vorgesehen sind, wobei lediglich bei der Stellung "fein" sämtliche Stäbe eingesetzt bleiben und dadurch der Minimalabstand zwischen den Stäben gewahrt wird. Bei allen anderen Einstellungen wird der Abstand und damit der freie Durchgriffraum in den Bereich der Schlägel durch Herausnehmen einzelner Stäbe vergrößert. Insbesondere bei feuchtem Material ergibt sich eine Situation, bei der nur mehr in der Mitte der Auswurföffnung zwei über ein angeschweisstes Blech verbundene Stäbe vorhanden sind.
Für das klagsgegenständliche Gerät selbst galten im Zeitpunkt der Anfertigung unter anderen die Bestimmungen in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung - Maschinenschutzvorrichtungsverordnung Auflage 1988.
In § 2 dieser Schutzverordnung heißt es ua:In Paragraph 2, dieser Schutzverordnung heißt es ua:
"Maschinen samt Schutzvorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, müssen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle verursachen können, dem Stand der Technik entsprechend gesichert sein.
Soferne Gefahrenstellen nicht durch besondere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie durch Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle hintanzuhalten."
Auf Grund der relativ niedrigen Position der Auswurföffnung kommt es dazu, dass sich vor dieser insbesondere bei feuchtem Häckselmaterial gehäckseltes Gut ansammelt und dieses entfernt werden muss, da ansonsten der Auswurf gestört wird.
Das Wegräumen von Auswurfgut vor der Auswurföffnung ist von den Warnhinweisen nicht betroffen. Es gibt keinen Hinweis darauf, wie dieses Auswurfgut weggeräumt werden soll. Würde man direkt an den Auswurfstellen das Auswurfmaterial wegräumen, würde man bis auf ca 30 mm an die Schlägelkanten herankommen. In diesem Fall könnte man noch nicht von einem Hineingreifen sprechen. Bei der Herausnahme der oberen drei Auswurfstäbe würde sich eine Durchgreiflücke mit einer Höhe von ca 13 cm ergeben.
Der Kläger ist Mechaniker, er benützte vor dem gegenständlichen Unfall das Gerät ca einmal jährlich.
Der Kläger hat am 11. 8. 1994 nasses Häckselgut mit der gegenständlichen Maschine verarbeitet. Er hatte hiezu Arbeitshandschuhe an, die bereits nass geworden waren. Das gegenständliche Gerät hatte die Einstellung für "feuchtes Material". Der Kläger versuchte mit der linken Hand von vorne annähernd senkrecht zu den Auswurfstabachsen, das aufgestaute Material zu entfernen. Er geriet in den Bereich der Schlägel, worauf durch einen einzigen Schlägel die Verletzung des Klägers herbeigeführt wurde.
Der Kläger erlitt durch diesen Unfall eine komplette Amputation aller dreigliedrigen Finger der linken Hand. Es wurde mit einem Hautweichteilrest die Möglichkeit eines verlängerten Spitzgriffes unter gleichzeitiger Handverschmälerung erreicht. Es besteht lokal im Bereich des Stumpfes eher eine schlechte Weichteildeckung mit entsprechender Empfindlichkeit. Es bestehen entsprechende seelische Schmerzen durch den kosmetischen Defekt, der als Folge des kompletten Fingerverlustes eingetreten ist. Funktionell besteht ein guter Spitzgriff zwischen dem Daumen und dritten Strahl. Ein Grobgriff ist auf Grund des Verlustes aller dreigliedrigen Finger nicht vorhanden.
Die Verletzungen haben nachfolgende Schmerzen komprimiert auf den 24-Stunden-Tag zur Folge.
Starke Schmerzen 4 Tage
mittelstarke Schmerzen 2 Wochen
leichte Schmerzen bis zum
Jahresende 1997 12 Wochen
auch in Zukunft ist mit jährlichen Schmerzen im Sinne der Kompression von zwei Wochen insgesamt zu rechnen.
Der Kläger ist am 10. 11. 1951 geboren und nach wie vor in seinem Beruf als Mechaniker tätig. Er hat die Gesellenprüfung.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das von der beklagten Partei hergestellte Produkt sei fehlerhaft, weil eine geringfügige Schutzvorrichtung im Bereiche des Auswurfkanals die Folgen des vorhersehbar gewesenen Fehlgebrauches durch den Benützer hätte hintanhalten können. Den Kläger treffe jedoch ein Eigenverschulden, das die Selbsttragung der Hälfte seines Schadens rechtfertige.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge, nicht aber der der klagenden Partei. Es änderte das Urteil erster Instanz dahin ab, dass dem Leistungsbegehren mit S 58.750,-- und dem Feststellungsbegehren im Sinne einer Ersatzpflicht der beklagten Partei für 25 % der vom Kläger erlittenen Schäden stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als S 260.000,-- und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 5 Abs 2 PHG könne aus dem Inverkehrbringen eines verbesserten Produktes noch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Vorgängerproduktes geschlossen werden. Nach § 5 Abs 1 PHG sei ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei. Diese Sicherheitserwartung durchschnittlicher Benützer von Zerkleinerungsmaschinen beziehe sich nach den Feststellungen auf eine Konstruktion, die ein unbeabsichtigtes Berühren beweglicher Teile auch von unten unmöglich mache. Der Hersteller habe allerdings nur für eine Gebrauchsart einzustehen, mit der er - unter Einschluss eines naheliegenden Abusus (vgl ZVR 1998/19) - billigerweise rechnen könne (§ 5 Abs 1 Z 2 PHG). Dem durchschnittlichen Benützer eines Gartenhäckslers müsse die Gefährlichkeit des Hineingreifens in die Zuführungs- und Auswurföffnung bei laufender Maschine grundsätzlich bekannt sein; andererseits müsse jedoch der Hersteller eines Häckslers der vorliegenden Bauart (mit relativ niedriger Position der Auswurföffnung und das damit verbundene Erfordernis der laufenden Entfernung des angesammelten - insbesondere feuchten - Häckselgutes) damit rechnen, dass der Benützer Häckselgut auch bei laufender Maschine entferne und hiebei mit den - im Falle der Verarbeitung feuchten Materials - nicht ausreichend durch Auswurfstäbe abgesicherten beweglichen Teilen der Maschine in Berührung komme. Dem Häcksler der vorliegenden Bauart hafte daher ein Konstruktionsfehler an, der den berechtigten Sicherheitserwartungen durchschnittlicher Benützer widerspreche und mit dessen Schadensursächlichkeit gerechnet werden müsse. Das dem Kläger zuzurechnende Eigenverschulden (§ 11 PHG iVm § 1304 ABGB) sei so schwerwiegend, dass eine Aufteilung im Verhältnis 3 : 1 geboten sei. Diese Aufteilung habe nach Verschuldenskriterien zu erfolgen. Im Bereich der Gefährdungshaftung sei die Größe der Gefährdung gegen das Mitverschulden des Geschädigten abzuwägen (vgl ZVR 1991/52). Hiebei sei von der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verhalten des einen und des anderen Teiles jeweils bewirkten Gefahr auszugehen. Im Falle der Selbstbeschädigung sei zunächst zu fragen, wie sich der maßgerechte Mensch in der konkreten Lage des Beschädigten verhalten hätte. Das Ausmaß des Abweichens von diesem Sorgfaltsmaßstab entspreche dann dem Gewicht der vorzuwerfenden Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Reischauer in Rummel Rz 5 zu § 1304 ABGB).In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PHG könne aus dem Inverkehrbringen eines verbesserten Produktes noch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Vorgängerproduktes geschlossen werden. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG sei ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei. Diese Sicherheitserwartung durchschnittlicher Benützer von Zerkleinerungsmaschinen beziehe sich nach den Feststellungen auf eine Konstruktion, die ein unbeabsichtigtes Berühren beweglicher Teile auch von unten unmöglich mache. Der Hersteller habe allerdings nur für eine Gebrauchsart einzustehen, mit der er - unter Einschluss eines naheliegenden Abusus vergleiche ZVR 1998/19) - billigerweise rechnen könne (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG). Dem durchschnittlichen Benützer eines Gartenhäckslers müsse die Gefährlichkeit des Hineingreifens in die Zuführungs- und Auswurföffnung bei laufender Maschine grundsätzlich bekannt sein; andererseits müsse jedoch der Hersteller eines Häckslers der vorliegenden Bauart (mit relativ niedriger Position der Auswurföffnung und das damit verbundene Erfordernis der laufenden Entfernung des angesammelten - insbesondere feuchten - Häckselgutes) damit rechnen, dass der Benützer Häckselgut auch bei laufender Maschine entferne und hiebei mit den - im Falle der Verarbeitung feuchten Materials - nicht ausreichend durch Auswurfstäbe abgesicherten beweglichen Teilen der Maschine in Berührung komme. Dem Häcksler der vorliegenden Bauart hafte daher ein Konstruktionsfehler an, der den berechtigten Sicherheitserwartungen durchschnittlicher Benützer widerspreche und mit dessen Schadensursächlichkeit gerechnet werden müsse. Das dem Kläger zuzurechnende Eigenverschulden (Paragraph 11, PHG in Verbindung mit Paragraph 1304, ABGB) sei so schwerwiegend, dass eine Aufteilung im Verhältnis 3 : 1 geboten sei. Diese Aufteilung habe nach Verschuldenskriterien zu erfolgen. Im Bereich der Gefährdungshaftung sei die Größe der Gefährdung gegen das Mitverschulden des Geschädigten abzuwägen vergleiche ZVR 1991/52). Hiebei sei von der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verhalten des einen und des anderen Teiles jeweils bewirkten Gefahr auszugehen. Im Falle der Selbstbeschädigung sei zunächst zu fragen, wie sich der maßgerechte Mensch in der konkreten Lage des Beschädigten verhalten hätte. Das Ausmaß des Abweichens von diesem Sorgfaltsmaßstab entspreche dann dem Gewicht der vorzuwerfenden Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Reischauer in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1304, ABGB).
Der maßgerechte und - wie der Kläger als Mechaniker - technisch versierte Benützer eines Zerkleinerungsgerätes werde sich den beweglichen Teilen der laufenden Maschine nur mit aller größter Vorsicht annähern. In unmittelbarer Nähe dieser Teile erforderliche Handgriffe werde er nur bei Stillstand des Gerätes vornehmen. Er werde sich daher der mit der Berührung des Zerkleinerungswerkzeuges verbundenen Verletzungsgefahr bewusst sein.
Im Anlassfall sei die Auswurföffnung des Häckslers mit den gut sichtbaren Schlägeln zunächst nur durch Metallstäbe, die Zwischenräume von bloß 1 bis 1 1/2 cm freiließen, relativ gut abgesichert. Im Hinblick auf die Verarbeitung nassen Häckselgutes habe der Kläger jedoch diese Stäbe zum überwiegenden Teil entfernen müssen, wodurch die erkennbar gefährlichen Schlägel frei lagen. Dieser Umstand hätte den verständigen Benützer davon abgehalten, bei laufender Maschine mit den Händen in die Nähe dieser Schlägel zu geraten. Die Entfernung des unterhalb der Auswurföffnung angesammelten Häckselgutes durch annähernd senkrechtes Hineingreifen von vorne mit der linken Hand erweise sich daher als grob sorgfaltswidrig. Die Abwägung dieses Sorgfaltsverstoßes mit der durch den Konstruktionsfehler bewirkten Gefahr führe zum Ergebnis, dass der Kläger 3/4 seines Schadens selbst zu tragen habe.
An Schmerzengeld sei ein Globalbetrag von S 230.000,-- angemessen.
Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien jeweils aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung;
1.) die des Klägers nur gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 58.750,-- und der Feststellung der Haftung der beklagten Partei im Ausmaß von 25 % mit dem Antrag, es abzuändern, dem Kläger S 117.500,-- zuzusprechen und die Haftung der beklagten Partei im Ausmaß von 50 % festzustellen;
2.) die der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung mit dem Antrag, diese abzuändern und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Beide Parteien beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind zulässig, weil das Berufungsgericht bei Abwägung der Verschuldensanteile zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt ist. Hiebei war auch zur Argumentation der beklagten Partei Stellung zu nehmen, die in ihrer Revision eine Fehlerhaftigkeit ihres Produktes im Sinne des § 5 PHG überhaupt in Abrede stellte.Die Revisionen sind zulässig, weil das Berufungsgericht bei Abwägung der Verschuldensanteile zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt ist. Hiebei war auch zur Argumentation der beklagten Partei Stellung zu nehmen, die in ihrer Revision eine Fehlerhaftigkeit ihres Produktes im Sinne des Paragraph 5, PHG überhaupt in Abrede stellte.
Nur die Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1.) der Darbietung eines Produktes, 2.) des Gebrauchs des Produktes mit dem billigerweise gerechnet werden kann und 3.) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehrs gebracht worden ist.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1.) der Darbietung eines Produktes, 2.) des Gebrauchs des Produktes mit dem billigerweise gerechnet werden kann und 3.) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehrs gebracht worden ist.
Der Begriff des Fehlers ist im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (Welser, Produkthaftpflichtgesetz Rz 1 zu § 5). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Rz 1 zu § 5). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (SZ 65/149; SZ 70/61).Der Begriff des Fehlers ist im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (Welser, Produkthaftpflichtgesetz Rz 1 zu Paragraph 5,). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des Paragraph 5,, die sich nahezu wörtlich an Artikel 6, der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Rz 1 zu Paragraph 5,). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (SZ 65/149; SZ 70/61).
Gemäß § 11 PHG ist das Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur dann berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (SZ 70/61). Bei der Abwägung der Verschuldensanteile steht der erheblichen Haftung der beklagten Partei für ein fehlerhaftes Gerät ein allfälliges erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüber.Gemäß Paragraph 11, PHG ist das Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 1304, ABGB zu beurteilen. Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur dann berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (SZ 70/61). Bei der Abwägung der Verschuldensanteile steht der erheblichen Haftung der beklagten Partei für ein fehlerhaftes Gerät ein allfälliges erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüber.
Die Fehlerhaftigkeit des Produktes der beklagten Partei besteht in der praktisch nicht vorhandenen Sicherung gegen das Hineingreifen in die Auswurföffnung des Häckslers, wobei bei nicht völlig ausgetrocknetem Häckselgut mit dem Verlegen der Auswurföffnung zu rechnen ist. Die Betriebsanleitung sieht ein Verstellen bzw Entfernen der Auswurfstäbe je nach dem zu häckselnden Material vor, wobei für pappendes Material (feuchtes Material) wie Grünzeug, Blätter etc, die Auswurföffnung weiter zu öffnen ist. Es steht zwar auf dem Gerät ein Warnhinweis, nicht in die Auswurföffnung zu greifen, dennoch war für den Benützer des Gerätes wegen des geringen Abstandes der Auswurföffnung vom Bereich der gefährlichen Schlägel ein Hineingeraten in den Gefahrenbereich insbesondere beim erforderlichen Wegräumen des ausgeworfenen Materials vor der Auswurföffnung leicht möglich. Die Konstruktion des Häckslers im Bereich der Auswurföffnung entsprach nicht dem Stand der Vorschriften, indem nämlich derartige Maschinen so gestaltet sein müssen, dass ein unbeabsichtigtes Berühren der Teile verhindert wird. Die Auswurföffnung ist während des Betriebes nach unten geneigt, sodass der geringe Abstand zu den innen liegenden Schlägeln wegen der Stellung des Gerätes, in der in die Einwurföffnung Häckselmaterial zugeführt wird, nicht sichtbar ist. Wie leicht eine Absicherung gegen das Hineingreifen bzw Hingreifen an die Auswurföffnung möglich gewesen war, zeigt deutlich das Nachfolgemodell, bei dem eine solche Sicherung durch einen Metalltrichter angebracht ist. Es soll hier nicht im Sinne des § 5 Abs 2 PHG aus der späteren Verbesserung auf die früher gegebene Gefährlichkeit geschlossen werden; die vorgenommene, relativ einfache Sicherung zeigt jedoch, dass eine Sicherung gegen das Hin- bzw Hineingreifen mit einfachsten Mitteln möglich war. Eine solche Sicherung war umso eher geboten, als schon in der Gebrauchsanleitung auf eine Veränderung der Auswurfstäbe je nachdem zu häckselnden Material (insb bei feuchtem Material) Bedacht genommen worden ist.Die Fehlerhaftigkeit des Produktes der beklagten Partei besteht in der praktisch nicht vorhandenen Sicherung gegen das Hineingreifen in die Auswurföffnung des Häckslers, wobei bei nicht völlig ausgetrocknetem Häckselgut mit dem Verlegen der Auswurföffnung zu rechnen ist. Die Betriebsanleitung sieht ein Verstellen bzw Entfernen der Auswurfstäbe je nach dem zu häckselnden Material vor, wobei für pappendes Material (feuchtes Material) wie Grünzeug, Blätter etc, die Auswurföffnung weiter zu öffnen ist. Es steht zwar auf dem Gerät ein Warnhinweis, nicht in die Auswurföffnung zu greifen, dennoch war für den Benützer des Gerätes wegen des geringen Abstandes der Auswurföffnung vom Bereich der gefährlichen Schlägel ein Hineingeraten in den Gefahrenbereich insbesondere beim erforderlichen Wegräumen des ausgeworfenen Materials vor der Auswurföffnung leicht möglich. Die Konstruktion des Häckslers im Bereich der Auswurföffnung entsprach nicht dem Stand der Vorschriften, indem nämlich derartige Maschinen so gestaltet sein müssen, dass ein unbeabsichtigtes Berühren der Teile verhindert wird. Die Auswurföffnung ist während des Betriebes nach unten geneigt, sodass der geringe Abstand zu den innen liegenden Schlägeln wegen der Stellung des Gerätes, in der in die Einwurföffnung Häckselmaterial zugeführt wird, nicht sichtbar ist. Wie leicht eine Absicherung gegen das Hineingreifen bzw Hingreifen an die Auswurföffnung möglich gewesen war, zeigt deutlich das Nachfolgemodell, bei dem eine solche Sicherung durch einen Metalltrichter angebracht ist. Es soll hier nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, PHG aus der späteren Verbesserung auf die früher gegebene Gefährlichkeit geschlossen werden; die vorgenommene, relativ einfache Sicherung zeigt jedoch, dass eine Sicherung gegen das Hin- bzw Hineingreifen mit einfachsten Mitteln möglich war. Eine solche Sicherung war umso eher geboten, als schon in der Gebrauchsanleitung auf eine Veränderung der Auswurfstäbe je nachdem zu häckselnden Material (insb bei feuchtem Material) Bedacht genommen worden ist.
Da sich der Hersteller der Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktionsweise nicht dadurch entziehen kann, dass er eine technisch mögliche und zumutbare konstruktive Maßnahme durch Warnungen an den Gefährdeten ersetzt (siehe Westphalen, Produkthaftungshandbuch I2 § 24 Rz 97; Bartl, Produkthaftung nach neuem EG-Recht § 3 Rz 32; vgl Welser, Produkthaftungsgesetz § 5 Rz 12), konnte sich die beklagte Partei durch die Warnhinweise nicht von der Verpflichtung befreien, zumutbare Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung bei Hantieren im Bereich des Auswurfstutzens - etwa durch Vergrößerung des Abstandes zwischen Schlägel und Auswurföffnung - zu treffen, zumal die Beseitigung einer Verlegung des Auswurfstutzens durch einen schnellen Handgriff im Zuge der Arbeit mit der Maschine eher "automatisch" und ohne nähere Überlegung erfolgt und daher einen den Lebenserfahrungen entsprechenden Gebrauch darstellt, mit dem der Hersteller billigerweise rechnen musste (siehe Welser aaO § 5 Rz 14). Stellt man das in einem derartigen unwillkürlichen Hingreifen im Zuge der Arbeit liegende allfällige Fehlverhalten des Klägers der durch die Warnhinweise nicht beseitigten Gefährlichkeit des Produktes gegenüber, dann ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dem Produktfehler jedenfalls ein erheblich höheres Gewicht zuzumessen. Der Umstand, dass der Kläger Mechaniker ist, kann im Hinblick darauf, dass jedem auch nur über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügenden Menschen die Gefährlichkeit des Hineingreifens in den Auswurfstutzen bei laufendem Gerät - auf die überdies noch hingewiesen wurde - klar sein musste, keine Verschärfung seiner Haftung rechtfertigen (vgl Reischauer in Rummel ABGB II2 § 1297 Rz 3).Da sich der Hersteller der Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktionsweise nicht dadurch entziehen kann, dass er eine technisch mögliche und zumutbare konstruktive Maßnahme durch Warnungen an den Gefährdeten ersetzt (siehe Westphalen, Produkthaftungshandbuch I2 Paragraph 24, Rz 97; Bartl, Produkthaftung nach neuem EG-Recht Paragraph 3, Rz 32; vergleiche Welser, Produkthaftungsgesetz Paragraph 5, Rz 12), konnte sich die beklagte Partei durch die Warnhinweise nicht von der Verpflichtung befreien, zumutbare Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung bei Hantieren im Bereich des Auswurfstutzens - etwa durch Vergrößerung des Abstandes zwischen Schlägel und Auswurföffnung - zu treffen, zumal die Beseitigung einer Verlegung des Auswurfstutzens durch einen schnellen Handgriff im Zuge der Arbeit mit der Maschine eher "automatisch" und ohne nähere Überlegung erfolgt und daher einen den Lebenserfahrungen entsprechenden Gebrauch darstellt, mit dem der Hersteller billigerweise rechnen musste (siehe Welser aaO Paragraph 5, Rz 14). Stellt man das in einem derartigen unwillkürlichen Hingreifen im Zuge der Arbeit liegende allfällige Fehlverhalten des Klägers der durch die Warnhinweise nicht beseitigten Gefährlichkeit des Produktes gegenüber, dann ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dem Produktfehler jedenfalls ein erheblich höheres Gewicht zuzumessen. Der Umstand, dass der Kläger Mechaniker ist, kann im Hinblick darauf, dass jedem auch nur über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügenden Menschen die Gefährlichkeit des Hineingreifens in den Auswurfstutzen bei laufendem Gerät - auf die überdies noch hingewiesen wurde - klar sein musste, keine Verschärfung seiner Haftung rechtfertigen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB II2 Paragraph 1297, Rz 3).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens 1. und 2 Instanz beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 50 ZPO. Da Gegenstand des Verfahrens in beiden Instanzen das gesamte Klagebegehren war und der Kläger - unter Vernachlässigung des geringfügigen Unterliegens des Klägers wegen der niedrigeren Bemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht gemäß § 43 Abs 2 ZPO - mit der Hälfte seines Begehrens obsiegt hat, mit der anderen Hälfte hingegen unterlegen ist, waren die Kosten (einschließlich der dem Kläger durch Einholung von Privatgutachten erwachsenen vorprozessualen Kosten, auf die die Ausnahmsbestimmung des § 43 Abs 1 3. Satz ZPO nicht anzuwenden ist) gegenseitig aufzuheben. Bezüglich der gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO mit dem Ausmaß des Obsiegens zuzuerkennenden Barauslagen ergibt sich Folgendes: im Verfahren 1. Instanz wurden vom Kläger S 15.000,-- an Sachverständigengebühren und S 6.890,-- an Pauschalgebühren, von der beklagten Partei S 20.338,-- an Sachverständigengebühren getragen; dem Kläger sind daher aus diesem Titel S 10.945,-- der beklagten Partei S 10.169,-- zu ersetzen, sodass sich ein Saldo von S 776,-- zu Gunsten des Klägers ergibt. Im Berufungsverfahren waren hingegen infolge gleich hoher Berufungsstreitwerte auch die Pauschalgebühren gleich hoch, sodass sich für diesen Verfahrensabschnitt - in dem von einem Unterliegen beider Teile mit ihrer Berufung auszugehen ist - kein Saldo zu Gunsten eines der beiden Streitteile ergibt.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens 1. und 2 Instanz beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 50 ZPO. Da Gegenstand des Verfahrens in beiden Instanzen das gesamte Klagebegehren war und der Kläger - unter Vernachlässigung des geringfügigen Unterliegens des Klägers wegen der niedrigeren Bemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO - mit der Hälfte seines Begehrens obsiegt hat, mit der anderen Hälfte hingegen unterlegen ist, waren die Kosten (einschließlich der dem Kläger durch Einholung von Privatgutachten erwachsenen vorprozessualen Kosten, auf die die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, 3. Satz ZPO nicht anzuwenden ist) gegenseitig aufzuheben. Bezüglich der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO mit dem Ausmaß des Obsiegens zuzuerkennenden Barauslagen ergibt sich Folgendes: im Verfahren 1. Instanz wurden vom Kläger S 15.000,-- an Sachverständigengebühren und S 6.890,-- an Pauschalgebühren, von der beklagten Partei S 20.338,-- an Sachverständigengebühren getragen; dem Kläger sind daher aus diesem Titel S 10.945,-- der beklagten Partei S 10.169,-- zu ersetzen, sodass sich ein Saldo von S 776,-- zu Gunsten des Klägers ergibt. Im Berufungsverfahren waren hingegen infolge gleich hoher Berufungsstreitwerte auch die Pauschalgebühren gleich hoch, sodass sich für diesen Verfahrensabschnitt - in dem von einem Unterliegen beider Teile mit ihrer Berufung auszugehen ist - kein Saldo zu Gunsten eines der beiden Streitteile ergibt.
Textnummer
E58002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00192.99I.0511.000Im RIS seit
10.06.2000Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018