Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Volker L***** als Masseverwalter im Konkurs der I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. C. Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Ernst-Georg O*****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 51.192,59 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Oktober 2004, GZ 2 R 130/04h-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Handelsgericht vom 19. April 2004, GZ 1 Cg 130/02z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.794,96 (darin EUR 299,16 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte als Masseverwalter einer GmbH vom Beklagten die Zahlung von EUR 51.192,59 sA. Die Gemeinschuldnerin habe im Zuge eines Bauvorhabens im Auftrag der Bauführerin, einer gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, ua ein Heizungssystem errichtet, wobei von einem österreichischen Handelsunternehmen angelieferte Heizkreislaufmodule verwendet worden seien. Diese seien ordnungsgemäß installiert worden. Auf Grund von Fehlern bei der Fertigung seien diese Module nicht in der Lage gewesen, dem Druck der normalen Wasserführung standzuhalten, was Wasseraustritte und damit Schäden an diversen Wohnungen des Bauvorhabens in Höhe von insgesamt EUR 42.222,70 zur Folge gehabt habe. Dazu kämen Gewährleistungsansprüche im Betrag von EUR 8.969,89. Anlässlich der von der Gemeinschuldnerin gegen die Bauführerin erhobenen Werklohnforderung habe diese trotz des Hinweises der Gemeinschuldnerin, dass sie am Wasseraustritt kein Verschulden treffe, mitgeteilt, zur Sicherung ihrer Schadenersatzansprüche einen Einbehalt zu machen. Der Kläger, der mangels Verschuldens der Mangelfolgeschäden der Installation davon ausgegangen sei, „entsprechend den Vorschriften der Produkthaftung" in Anspruch genommen zu werden, habe sich zwecks Ermittlung des Herstellers der defekten Module an seinen Zulieferer gewandt und von diesem den Namen des Importeurs erfahren. Schließlich sei als Hersteller der Beklagte benannt worden. Dieser habe bewusst mangelhafte Produkte in Verkehr gebracht und Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Vertrag, den der Beklagte mit dem österreichischen Importeur geschlossen habe, entfalte Schutzwirkungen „hinsichtlich der dem Importeur folgenden Unternehmer". Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art 5 Z 3 EuGVVO. Des weiteren mache der Kläger Regressansprüche gemäß § 12 PHG geltend. Da hier jedenfalls (auch) eine deliktische Haftung des Beklagten behauptet werde, sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls gemäß Art 5 Z 3 EuGVVO gegeben. Einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Importeur sei die Gemeinschuldnerin nicht beigetreten.
Der Beklagte wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Der Kläger mache reine Vermögensschäden geltend und behaupte nicht einmal einen Personen- oder Sachschaden im Sinn des § 1 PHG. Die inländische Gerichtsbarkeit sei weder nach Art 5 Z 3 EuGVÜ noch nach Art 5 Z 1 EuGVÜ gegeben, da die Streitteile in keiner vertraglichen Beziehung gestanden seien. Sollten dem Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Importeur Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zukommen, sei darauf hinzuweisen, dass in diesem „als Gerichtsstand und Erfüllungsort" ein deutsches Amts- oder Landgericht vereinbart worden sei.Der Beklagte wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Der Kläger mache reine Vermögensschäden geltend und behaupte nicht einmal einen Personen- oder Sachschaden im Sinn des § 1 PHG. Die inländische Gerichtsbarkeit sei weder nach Art 5 Ziffer 3, EuGVÜ noch nach Art 5 Z 1 EuGVÜ gegeben, da die Streitteile in keiner vertraglichen Beziehung gestanden seien. Sollten dem Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Importeur Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zukommen, sei darauf hinzuweisen, dass in diesem „als Gerichtsstand und Erfüllungsort" ein deutsches Amts- oder Landgericht vereinbart worden sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Reine Vermögensschäden seien von der Produkthaftung nicht umfasst. Daher könne sich der Kläger nicht auf Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ bzw auf das PHG berufen, somit auch nicht auf den Regressanspruch nach § 12 PHG.Das Erstgericht wies die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Reine Vermögensschäden seien von der Produkthaftung nicht umfasst. Daher könne sich der Kläger nicht auf Art 5 Ziffer 3, LGVÜ/EuGVÜ bzw auf das PHG berufen, somit auch nicht auf den Regressanspruch nach § 12 PHG.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, dass sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der EuGVVO richte, die mit 1. März 2002 an die Stelle des EuGVÜ getreten sei. Bereits zum EuGVÜ sei vom EuGH ausgesprochen worden, dass Art 5 Nr 1 dieses Übereinkommens nicht für einen Rechtsstreit gelte, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer sei, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrenge. Vom Obersten Gerichtshof sei dies in seiner Entscheidung 7 Ob 132/00p (= SZ 73/106) übernommen und darauf hingewiesen worden, dass Art 5 Nr 1 EuGVÜ nicht zur Anwendung komme, wenn es am Eingehen einer freiwilligen Verpflichtung zwischen den Streitteilen fehle. Soweit sich der Kläger mit der Begründung, einen Produkthaftungsanspruch bzw einen Regressanspruch gemäß § 12 PHG geltend zu machen, auf Art 5 Nr 3 EuGVVO stütze, gelange das PHG nur dann zur Anwendung, wenn den Schaden durch die Beschädigung einer Sache nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe. Dies entspreche der EG-Richtlinie, wonach bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen solle, sondern lediglich ein Verbraucher. Der vorliegend entstandene Sachschaden sei aber zweifelsfrei von einem Unternehmen im Rahmen seines Unternehmensbetriebs geltend gemacht worden, weshalb die Berufung auf den Zuständigkeitstatbestand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO „mit diesem Vorbringen nicht möglich" sei. Hilfsweise stütze der Kläger sein Begehren darauf, dass der Beklagte bewusst mangelhafte Erzeugnisse in Verkehr gebracht und seine Verkehrssicherungs- und Prüfpflicht verletzt habe. Der Begriff der „unerlaubten Handlung" sei „gemäß dem EuGH" autonom auszulegen und beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde und die nicht an einen Vertrag im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpften. Darunter fielen unterschiedliche Delikstypen wie beispielsweise Straßenverkehrsunfälle, unlauterer Wettbewerb, oder eben Schädigungen durch fehlerhafte Produkte; des Weiteren werde die Anwendbarkeit bei Verstößen gegen Schutzgesetze sowie vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bejaht. Der Kläger habe zwar behauptet, dass der Beklagte bewusst defekte Module in Umlauf gebracht habe; ein Vorbringen, das auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hinweisen würde, die zum Ersatz reiner Vermögensschäden führen könnte, liege aber nicht vor. Auch die Verletzung eines Schutzgesetzes könne aus dem Vorbringen des Klägers nicht abgeleitet werden. Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt worden. Da der Oberste Gerichtshof zur Frage des Ersatzes reiner Vermögensschäden im Zusammenhang mit der EuGVVO bislang nicht Stellung genommen habe, sei der Revisionsrekurs zuzulassen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, dass sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der EuGVVO richte, die mit 1. März 2002 an die Stelle des EuGVÜ getreten sei. Bereits zum EuGVÜ sei vom EuGH ausgesprochen worden, dass Art 5 Nr 1 dieses Übereinkommens nicht für einen Rechtsstreit gelte, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer sei, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrenge. Vom Obersten Gerichtshof sei dies in seiner Entscheidung 7 Ob 132/00p (= SZ 73/106) übernommen und darauf hingewiesen worden, dass Art 5 Nr 1 EuGVÜ nicht zur Anwendung komme, wenn es am Eingehen einer freiwilligen Verpflichtung zwischen den Streitteilen fehle. Soweit sich der Kläger mit der Begründung, einen Produkthaftungsanspruch bzw einen Regressanspruch gemäß § 12 PHG geltend zu machen, auf Artikel 5, Nr 3 EuGVVO stütze, gelange das PHG nur dann zur Anwendung, wenn den Schaden durch die Beschädigung einer Sache nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe. Dies entspreche der EG-Richtlinie, wonach bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen solle, sondern lediglich ein Verbraucher. Der vorliegend entstandene Sachschaden sei aber zweifelsfrei von einem Unternehmen im Rahmen seines Unternehmensbetriebs geltend gemacht worden, weshalb die Berufung auf den Zuständigkeitstatbestand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO „mit diesem Vorbringen nicht möglich" sei. Hilfsweise stütze der Kläger sein Begehren darauf, dass der Beklagte bewusst mangelhafte Erzeugnisse in Verkehr gebracht und seine Verkehrssicherungs- und Prüfpflicht verletzt habe. Der Begriff der „unerlaubten Handlung" sei „gemäß dem EuGH" autonom auszulegen und beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde und die nicht an einen Vertrag im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpften. Darunter fielen unterschiedliche Delikstypen wie beispielsweise Straßenverkehrsunfälle, unlauterer Wettbewerb, oder eben Schädigungen durch fehlerhafte Produkte; des Weiteren werde die Anwendbarkeit bei Verstößen gegen Schutzgesetze sowie vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bejaht. Der Kläger habe zwar behauptet, dass der Beklagte bewusst defekte Module in Umlauf gebracht habe; ein Vorbringen, das auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hinweisen würde, die zum Ersatz reiner Vermögensschäden führen könnte, liege aber nicht vor. Auch die Verletzung eines Schutzgesetzes könne aus dem Vorbringen des Klägers nicht abgeleitet werden. Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt worden. Da der Oberste Gerichtshof zur Frage des Ersatzes reiner Vermögensschäden im Zusammenhang mit der EuGVVO bislang nicht Stellung genommen habe, sei der Revisionsrekurs zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Zur Frage, ob eine gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft dem Unternehmensbegriff des § 2 PHG entspreche, ist auszuführen:
Gemäß § 2 Z 1 PHG ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 Ob 92/02f (= ecolex 2003, 405) in diesem Zusammenhang eindeutig klargestellt, dass nach dem erklärten Zweck sowohl der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) als auch des PHG bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen soll, sondern lediglich ein Verbraucher (Konsument). So sei nach Art 9b RL die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts unter anderem dadurch eingeschränkt, dass nur für Schäden an Sachen gehaftet werde, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt sind und von den konkreten Geschädigten auch „hauptsächlich zum privaten Ge- oder -verbrauch verwendet wurden". Auch nach § 2 Z 1 PHG idF der PHG-Nov 1993/95 sei ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe (EvBl 1999/126 mwN ua). Dass es sich bei einer gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft in der Rechtsform einer reg.Gen.mbH um einen Kaufmann handelt, wird vom Rechtsmittelwerber gar nicht in Abrede gestellt. Ungeachtet seiner weiteren Ausführungen, dass eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft weder unternehmerisch handle, noch die Bausubstanz der Genossenschaftswohnungen von der Genossenschaft „genutzt" werde, bedarf es keiner weitergehenden Begründung, dass eine reg.Genossenschaft mbH keinesfalls unter den in der vorzitierten Entscheidung verwendeten Begriff des „Verbrauchers" subsumiert werden kann. Weitere Ausführungen zur Unternehmereigenschaft der Genossenschaft sind aber allein schon deshalb entbehrlich, weil selbst bei Ausdehnung des Schutzbereichs des PHG auf sie der von ihr geltend gemachte (reine) Vermögensschaden jedenfalls nicht vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechts umfasst ist (ecolex 2003, 405; SZ 73/106 ua).Gemäß § 2 Z 1 PHG ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 Ob 92/02f (= ecolex 2003, 405) in diesem Zusammenhang eindeutig klargestellt, dass nach dem erklärten Zweck sowohl der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtlinie) als auch des PHG bei Sachschäden nicht „jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen soll, sondern lediglich ein Verbraucher (Konsument). So sei nach Art 9b RL die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts unter anderem dadurch eingeschränkt, dass nur für Schäden an Sachen gehaftet werde, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt sind und von den konkreten Geschädigten auch „hauptsächlich zum privaten Ge- oder -verbrauch verwendet wurden". Auch nach § 2 Z 1 PHG in der Fassung der PHG-Nov 1993/95 sei ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten habe, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet habe (EvBl 1999/126 mwN ua). Dass es sich bei einer gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft in der Rechtsform einer reg.Gen.mbH um einen Kaufmann handelt, wird vom Rechtsmittelwerber gar nicht in Abrede gestellt. Ungeachtet seiner weiteren Ausführungen, dass eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft weder unternehmerisch handle, noch die Bausubstanz der Genossenschaftswohnungen von der Genossenschaft „genutzt" werde, bedarf es keiner weitergehenden Begründung, dass eine reg.Genossenschaft mbH keinesfalls unter den in der vorzitierten Entscheidung verwendeten Begriff des „Verbrauchers" subsumiert werden kann. Weitere Ausführungen zur Unternehmereigenschaft der Genossenschaft sind aber allein schon deshalb entbehrlich, weil selbst bei Ausdehnung des Schutzbereichs des PHG auf sie der von ihr geltend gemachte (reine) Vermögensschaden jedenfalls nicht vom Haftungsrahmen des Produkthaftungsrechts umfasst ist (ecolex 2003, 405; SZ 73/106 ua).
Mangels Anwendbarkeit des PHG auf den vorliegenden Fall erübrigt sich ein Eingehen auf die Voraussetzungen für den Rückgriff nach § 12 PHG. Auf die vom Rekursgericht relevierte Problematik der Geltendmachung reiner Vermögensschäden „im Zusammenhang mit der EuGVVO" geht der Revisionsrekurswerber gar nicht ein.
Es besteht keine Veranlassung, der Regelung des Art 5 Nr 3 EuGVVO ein anderes Verständnis beizumessen als der (von geringfügigen, hier nicht relevanten Abweichungen abgesehen) wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in den zuvor zitierten Entscheidungen sind daher auch nach dem Inkrafttreten der EuGVVO maßgeblich.
Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens und Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Textnummer
E76304European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00008.05S.0222.000Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010