RS OGH 2001/3/15 6Ob18/01t, 5Ob109/05y, 5Ob222/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 HI2
LPG §6

Rechtssatz

Der Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages setzt grundsätzlich voraus, dass die zwingend angeordnete Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Pächters an der Fortsetzung des Pachtvertrags ergibt. Schon die Gleichwertigkeit der Interessen schließt eine Verlängerung aus. Ob die Interessen des Pächters an einer Vertragsverlängerung jene der Verpächterin an seiner Beendigung überwiegen, hängt von den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen - von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114811

Im RIS seit

14.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten