Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
In den Fällen der Kündigung aus besonderem Anlaß, wozu auch die Aufkündigung eines Bestandvertrages durch den Ersteher gehört, kann die Aufkündigung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer, einen allgemeinen oder besonderen Kündigungsverzicht oder die vereinbarte (längere) Kündigungsfrist oder den vereinbarten Termin zu den gesetzlichen Terminen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist wirksam erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038520Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016