Norm
LPG §1Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit einer außergerichtlichen Aufkündigung des Landpachtvertrages kann im außerstreitigen Verfahren nach dem LPG nicht spruchmäßig festgestellt, sondern nur als Vorfrage, als eine der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Stattgebung eines Verlängerungsantrages beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066154Dokumentnummer
JJR_19880405_OGH0002_0050OB00525_8800000_002