RS OGH 1988/4/5 5Ob525/88

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Veröffentlicht am 05.04.1988
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Norm

LPG §1
LPG §6

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit einer außergerichtlichen Aufkündigung des Landpachtvertrages kann im außerstreitigen Verfahren nach dem LPG nicht spruchmäßig festgestellt, sondern nur als Vorfrage, als eine der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Stattgebung eines Verlängerungsantrages beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066154

Dokumentnummer

JJR_19880405_OGH0002_0050OB00525_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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