Mit Eingabe vom 20.10.2005 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. In dieser Beschwerde wird ausgeführt wie folgt: ?In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an den Unabhängigen Verwaltungssenat von Tirol. 1./ Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2005 ein Opfer unmittelbare... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 18.2.1992, zu 3-*****-91, für schuldig, am 14.2.1991, um 15,05 Uhr, im Ortsgebiet von xx, auf der J****-T****-Straße, Höhe Kreuzung mit der J****gasse, in Fahrtrichtung L******gasse, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen N ***.***, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben (30 km/h erlaubte Höchstgeschwi... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.9.1991 zu Zl xx, schuldig, am 6.11.1990 um 22,45 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der S weg Kreuzung H gasse, in Fahrtrichtung N straße als Lenker des Pkws, mit dem amtlichen Kennzeichen N xx, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (67 km/h gefahrene Geschwindigkeit Radarmessung) zu sein und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-MD-91-005, Senat-MD-92-008 und Senat-MD-92-048 Rechtssatz: Zur Vornahme von Radarmessungen durch eine Gemeinde bedarf es keiner Ermächtigung durch Verordnung der Landesregierung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XX vom 4. März 1991, Zl XX, wurde über Frau XX gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 in Verbindung mit §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil sie am 5. November 1990 um 16,38 Uhr in XX auf dem Schulweg, Höhe XX, in Fahrtrichtung XX schneller als die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr (Radarmessung 66 km/h). Aus den Akten ist zu entnehmen, daß F... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Vornahme von Radarmessungen bedarf es keiner Ermächtigung durch Verordnung der Landesregierung gemäß §94c StVO, da sich diese Bestimmung auf die Übertragung von Angelegenheiten, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind, auf die Gemeinde bezieht, und es sich bei der Vornahme von Radarmessungen um keinen behördlichen Akt, der in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fällt, handelt. Die Stadtgemeinde hat lediglich eine Anzeige erstattet und der Bezirks... mehr lesen...