RS UVS Niederösterreich 1992/08/10 Senat-MD-91-077

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Veröffentlicht am 10.08.1992
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Ebenso Senat-MD-91-005, Senat-MD-92-008 und Senat-MD-92-048 Rechtssatz

Zur Vornahme von Radarmessungen durch eine Gemeinde bedarf es keiner Ermächtigung durch Verordnung der Landesregierung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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