RS UVS Niederösterreich 1991/07/01 Senat-MD-91-005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Zur Vornahme von Radarmessungen bedarf es keiner Ermächtigung durch Verordnung der Landesregierung gemäß §94c StVO, da sich diese Bestimmung auf die Übertragung von Angelegenheiten, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind, auf die Gemeinde bezieht, und es sich bei der Vornahme von Radarmessungen um keinen behördlichen Akt, der in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fällt, handelt.

 

 

Die Stadtgemeinde hat lediglich eine Anzeige erstattet und der Bezirkshauptmannschaft ein Radarphoto als Beweismittel vorgelegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten