Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Absatz 7 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) der Kostenersatz in Höhe von EUR 221,20 für das Entfernen eines nach dem Kennzeichen bezeichneten verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges von der Adresse Wien 18, Semperstraße 57, vorgenommen durch die Magistratsabteilung 68 am 7. Februar 2012 von 20:09 bis 20:37 Uhr, vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §89 Abs7;StVO 1960 §89a Abs2;VStG §5 Abs1 impl;
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip und es kommt daher auf das Verschulden nicht an (vgl. E 20. November 1998, 96/02/0161). Ob die Lenkerin des Kfz für das gesetzwidrige Abstellen des Fahrzeugs bestra... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 StVO Kostenersatz für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 89 Abs. 2 lit. a und Abs. 7, 7a und 8 StVO bestra... mehr lesen...
Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2002 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO für die am 26. April 2001 um 10.35 Uhr in Wien 1., Heldenplatz 1, vorgenommene Entfernung und nachträgliche Aufbewahrung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Kostenersatz vorgeschrieben. In der Begründung: wurde u.a. ausgeführt, das entfernte Fahrzeug sei im Ber... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §43 Abs1 litd;StVO 1960 §89 Abs7;StVO 1960 §89a Abs2a litd; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/03/0389 E 18. Februar 1998 RS 1 Stammrechtssatz Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs 2a lit d erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigt, kommt es nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzo... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a Straßenverkehrsordnung 1960 die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 14. April 1997 um 9.25 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien III, Göschlgasse 8, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §43 Abs1 litd;StVO 1960 §89 Abs7;StVO 1960 §89a Abs2a litd;
Rechtssatz: Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs 2a lit d erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt, kommt es nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (§ 43 Abs 1 lit d StVO) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründ... mehr lesen...
Der Stadtsenat hat namens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Oktober 1995 den Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 i.V.m. § 89a Abs. 2, 2a lit. d und Abs. 3 StVO 1960 verpflichtet, der Stadtgemeinde Salzburg binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Kosten in der Höhe von S 1.560,-- zu bezahlen. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. November 1995 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §43 Abs1 litd;StVO 1960 §89 Abs7;StVO 1960 §89a Abs2a litd;
Rechtssatz: Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs 2a lit d erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigt, kommt es nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (§ 43 Abs 1 lit d StVO) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründe... mehr lesen...