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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §89 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache der JS GmbH in Wien, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. März 2007, Zl. MA 65 - 4213/2006, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 StVO Kostenersatz für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 89 Abs. 2 lit. a und Abs. 7, 7a und 8 StVO bestraft zu werden", verletzt. Ferner erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem Recht auf ein fehlerfreies Verfahren auf Grund Missachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde" verletzt.
Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird vom Beschwerdeführer der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0007).
Der angefochtene Bescheid spricht jedoch nicht über das als Beschwerdepunkt bezeichnete Recht, "nicht wegen einer Verwaltungsübertretung ... bestraft zu werden" ab. Mit der weiteren Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein fehlerfreies Verfahren verletzt, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/02/0298), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0007).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020152.X00Im RIS seit
05.09.2007