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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §43 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des FJ. R-B in Wien, vertreten durch Hügel, Dallmann & Partner, Rechtsanwälte OEG in Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Juni 1998, Zl. MA 65 - 12/18/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a Straßenverkehrsordnung 1960 die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 14. April 1997 um 9.25 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien III, Göschlgasse 8, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ("KKW") in der Gesamthöhe von S 2.041,-- vorgeschrieben wurde.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Meldungslegers davon aus, daß dieses Kraftfahrzeug, als dessen Inhaber der Beschwerdeführer anzusehen gewesen sei, unberechtigterweise in dem am Abschlepport durch zwei Halteverbotstafeln mit Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" und Hinweis auf die Ausnahme für das Behindertenfahrzeug kundgemachten Halteverbot ("Behindertenzone") abgestellt gewesen sei. Das Ausmaß der Behindertenzone sei aus der Distanz der beiden Halteverbotstafeln voneinander erkenntlich gewesen, sodaß das Vorbringen des Beschwerdeführers, erst nachträglich seien Bodenmarkierungen angebracht worden, unbeachtlich sei, weil die Bodenmarkierungen nur der Verdeutlichung gedient hätten. Das Parken des Fahrzeuges des Beschwerdeführers unmittelbar neben dem Fahrzeug des Behinderten, eines Rollstuhlfahrers, dem zum Erreichen der Einstiegstür mit dem Rollstuhl ein größerer Parkraum zur Verfügung stehen müsse, sei daher rechtswidrig erfolgt. Eine die Entfernung rechtfertigende Verkehrsbeeinträchtigung liege nicht erst bei konkreter bzw. abstrakter Hinderung, sondern bereits dann vor, wenn ein Fahrzeug ohne "Behindertenausweis" in einer "Behindertenzone" abgestellt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Bodenmarkierungsarbeiten, durch welche die bis dahin bestehende Bodenmarkierung (offenbar gemeint: im Bereich der Halteverbotszone) geändert werden sollte, seien erst nach der Abschleppung seines Fahrzeuges durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Abstellung seines Fahrzeuges sei daher die betreffende Verordnung noch nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß, wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, zufolge des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Berichtes des Meldungslegers das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers innerhalb der durch mit entsprechenden Zusatztafeln versehenen Halteverbotszeichen kundgemachten Halteverbotszone ("Behindertenzone") abgestellt war. Dem Umstand, daß die im Bereich dieser Halteverbotszone bestandenen Bodenmarkierungen in der Folge geändert wurden, kommt für die Frage der Gültigkeit bzw. der ordnungsgemäßen Kundmachung der Halteverbotszone keine rechtliche Relevanz zu.
Ebensowenig vermag aus dem Vorbringen, es sei durch das Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers keine Verkehrsbeeinträchtigung entstanden, etwas für die Beschwerde gewonnen zu werden. Gemäß § 89a Abs. 2a lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freizuhaltenden Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist. Demzufolge genügt für die Annahme einer Verkehrsbehinderung, welche die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt, bereits das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (§ 43 Abs. 1 lit. d) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Behinderung des übrigen Verkehrs besteht oder gar eine konkrete Behinderung der abstellberechtigten Verkehrsteilnehmer vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A). Ausgehend von dieser Judikatur kann auch darin, daß die belangte Behörde die Einvernahme von Zeugen zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Beweisthema des Nichtvorliegens einer tatsächlichen Verkehrsbehinderung unterlassen hat, ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem Ausgang des gegen ihn - offenbar im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall - eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens für die Frage, ob die Abschleppung und Verwahrung seines Kraftfahrzeuges zu Recht erfolgt ist, keine rechtliche Bedeutung zu. Denn auch im Fall der Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens, die ja auch etwa wegen Eintritts der Verjährung erfolgen könnte, könnten daraus keine Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Abschleppung gezogen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020302.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009