RS Vwgh 2014/6/27 2013/02/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89 Abs7;
StVO 1960 §89a Abs2;
VStG §5 Abs1 impl;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip und es kommt daher auf das Verschulden nicht an (vgl. E 20. November 1998, 96/02/0161). Ob die Lenkerin des Kfz für das gesetzwidrige Abstellen des Fahrzeugs bestraft werden könnte oder ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren allenfalls mangels Verschuldens einzustellen wäre, weil die Schienen nicht erkennbar waren, ist für die Frage der Kostentragung daher nicht von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020091.X01

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten