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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §89 Abs7;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip und es kommt daher auf das Verschulden nicht an (vgl. E 20. November 1998, 96/02/0161). Ob die Lenkerin des Kfz für das gesetzwidrige Abstellen des Fahrzeugs bestraft werden könnte oder ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren allenfalls mangels Verschuldens einzustellen wäre, weil die Schienen nicht erkennbar waren, ist für die Frage der Kostentragung daher nicht von Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020091.X01Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015