Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magdalena S*, vertreten durch Dr. Peter Perner Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Georg W*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt eine Schlosserei und ist Halterin des PKWs mit dem Kennzeichen *. Am 5. 4. 2005 fuhr ein Mitarbeiter der beklagten Partei mit diesem PKW zum „Café C*" auf dem Pfarrplatz in Klagenfurt, um eine defekte Eingangstür zu reparieren. Da er keinen Parkplatz fand, parkte er den PKW vor dem „Schanigarten" des Cafés dergestalt, dass sich das linke Räderpaar auf der Fahrbahn und das rechte Räderpaar auf dem Gehsteig befand. Zwischen der rechten... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Nach den maßgeblichen Feststellung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Stadt ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 716, Grundbuch 81113 Innsbruck. Deren Gutsbestand umfasst ua das Grundstück 1042, das in der Altstadt von Innsbruck liegt und als „Hofgasse" bezeichnet wird. Bei der Grundfläche handelt es sich um öffentliches Gut. Der Beklagte betreibt in Innsbruck, Hofgasse *****, seit 1. 4. 1996 ein Souvenirgeschäft. Vor seinem Geschäft hat er einen Warenverkaufsständer in Verwendung, für den er bereits im Juni 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Stadtgemeinde ist Eigentümerin der „Hofgasse" in der Altstadt von Innsbruck. Bei der Grundfläche handelt es sich um öffentliches Gut. Der Erstbeklagte betreibt seit 1975 in der Hofgasse ein Souvenirgeschäft. Schon seit 1983 stellte er vor seinem Geschäft einen Warenverkaufsständer mit einem Sockelmaß von 65 x 65 cm auf. Mit Bescheid der Magistratsabteilung II - Amt für Straßen- und Verkehrsrecht vom 28. 11. 2002 wurde dem Erstbeklagten die verwal... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei hatte auf dem Gehsteig neben ihrem Geschäftslokal Verkaufsständer aus nicht bruchsicherem Plexiglas aufgestellt, ohne dass dafür eine Bewilligung nach § 82 StVO vorlag. Infolge Montage des (verstellbaren ) Einlegebodens weit oben und Bestückung mit schweren Waren war der Schwerpunkt eines der Verkaufsständer hoch gelegen. Im Zuge eines Handgemenges nach einem vor dem Geschäftslokal stattgefundenen Messerattentat fiel dieser Verkaufsständer um und zer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24. 8. 1997 fuhr der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Postbusses auf der H* Bezirksstraße durch E* und kollidierte auf Höhe des Hauses E* mit einem Teil der Längsseite des Busses gegen den dort anläßlich des Kirtagmarktes als Verkaufsmobil aufgestellten Ausstellungsbus der Klägerin. Hiedurch wurden beide Fahrzeuge beschädigt sowie die Klägerin auch leicht am Körper verletzt. Bei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Grundstücke 1042 (Hofgasse) und 1049 (Stiftgasse) in der EZ 716 KG Innsbruck sind Eigentum der klagenden Stadtgemeinde und befinden sich innerhalb der Fußgängerzone der Altstadt in Innsbruck. Die 100 Meter lange und etwa 7 Meter breite Hofgasse verbindet als wichtigster Fußgängerweg den Rennweg mit dem Kern der Altstadt. An der Hofgasse liegen mehrere Gaststätten und Andenkengeschäfte. Die rund 8 Meter breite Stiftgasse mündet im rechten Winkel unmittelbar... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §82
Rechtssatz: Durch die Vorschrift des § 82 StVO 1960 soll im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht nur die Benützung der Fahrbahn (§ 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960), sondern auch daran anschließender Teile der Straße (§ 2 Abs 1 Z 1), etwa der Straßenbankette (§ 2 Abs 1 Z 6) zu verkehrsfremden Zwecken eingeschränkt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §82StVO §83
Rechtssatz: Die §§ 82 und 83 StVO 1960 sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist. Entscheidungstexte 2 Ob 194/79 Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 194/79 Veröff: ZVR 1980/344 S 373 2 Ob 207/81 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §82
Rechtssatz: Wird ein Kraftfahrzeug - Lenker durch einen Anprall an eine Laderampe verletzt, die ohne Bewilligung nach § 82 StVO 1960 ausgestellt wurde, lag die Verhinderung der Verletzung durchaus im Schutzbereich des § 82 StVO. Entscheidungstexte 2 Ob 194/79 Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 194/79 Veröff: ZVR 1980/344 S 373 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287oö LStVG §71StVO §82
Rechtssatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut bedarf selbst dann, wenn keine Bewilligung der Behörde (wie nach § 82 Abs 1 StVO) erforderlich ist, jedenfalls der privatrechtlichen Bewilligung des Eigentümers und fällt nicht unter den Gemeingebrauch. Entscheidungstexte 1 Ob 578/79 Entscheidungstext OGH 18.04.19... mehr lesen...
Das Bundespolizeikommissariat Wels erließ auf Grund des § 11 PresseG die Verordnung vom 11. August 1967, Zl P-4157, die im Amtsblatt der Stadt Wels 1967/5 kundgemacht wurde und am 1. September 1967 in Kraft trat. Hiedurch wurde angeordnet, daß das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten des Stadtgebietes von Wels nur an bestimmten Stellen erfolgen dürfe. Mit Vertrag vom 28. Juni 1973 übertrug die klagende Partei, die Stadt Wels, der Firma W Gesellschaft m. b. H... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId2StVO §82StVO §83
Rechtssatz: Haftung eines Bergbauern für Schäden eines Fuhrwerkes durch ein nur 2,30 Meter über einem öffentlichen Weg gespanntes Drahtseil, auch wenn die Materialseilbahn schon vor dem Weg bestand, behördlich unbeanstandet blieb und sich seit Jahrzehnten kein Unfall ereignete. Entscheidungstexte 2 Ob 167/71 Entscheidungstext OGH 28.03.1972 2 O... mehr lesen...