RS OGH 1980/1/22 2Ob194/79, 1Ob34/05i, 2Ob56/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1980
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §82

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des § 82 StVO 1960 soll im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht nur die Benützung der Fahrbahn (§ 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960), sondern auch daran anschließender Teile der Straße (§ 2 Abs 1 Z 1), etwa der Straßenbankette (§ 2 Abs 1 Z 6) zu verkehrsfremden Zwecken eingeschränkt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 194/79
    Veröff: ZVR 1980/344 S 373
  • 1 Ob 34/05i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 34/05i
    Vgl auch; Beisatz: Unter diesem Gesichtspunkt ist vom Schutzzweck des § 82 StVO die Verhinderung der Verengung der Gehsteigbreite durch verkehrsfremde Benützung des Gehsteigs und aller in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern umfasst, um deren leichtes, flüssiges und sicheres Vorankommen zu ermöglichen. (T1); Beisatz: Hier: Die Verhinderung von Gefahren, die sich für Passanten allein aus dem allfälligen Umstürzen von am Gehsteig zu Werbezwecken aufgestellten, nicht standsicheren Verkaufsständern ergeben, ist vom Normzweck des §82 StVO hingegen nicht mitumfasst. (T2)
  • 2 Ob 56/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 56/12t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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