TE OGH 2007/8/30 2Ob89/07p

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magdalena S*, vertreten durch Dr. Peter Perner Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Georg W*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 10.000 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2007, GZ 6 R 230/06w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei den §§ 82 und 83 StVO um Schutznormen iSd § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist (2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23; 2 Ob 279/05a; RIS-Justiz RS0027673). Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob sich der Sturz der Klägerin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO ereignet hat, ob die Absperrungsmaßnahmen des Beklagten einen der in § 82 StVO geregelten Tatbestände erfüllen und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Klägerin besteht. Selbst wenn eine dieser Fragen zu verneinen und dem Beklagten die Verletzung einer Schutznorm nicht vorzuwerfen wäre, bliebe dennoch zu prüfen, ob der Beklagte den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten entsprochen hat.1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei den Paragraphen 82 und 83 StVO um Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist (2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23; 2 Ob 279/05a; RIS-Justiz RS0027673). Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob sich der Sturz der Klägerin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO ereignet hat, ob die Absperrungsmaßnahmen des Beklagten einen der in Paragraph 82, StVO geregelten Tatbestände erfüllen und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Klägerin besteht. Selbst wenn eine dieser Fragen zu verneinen und dem Beklagten die Verletzung einer Schutznorm nicht vorzuwerfen wäre, bliebe dennoch zu prüfen, ob der Beklagte den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten entsprochen hat.

2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (10 Ob 237/02d = ZVR 2005/71; 6 Ob 294/05m; RIS-Justiz RS0022778). Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist (RIS-Justiz RS0023801). Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (vgl 6 Ob 294/05m; RIS-Justiz RS0114361). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt (RIS-Justiz RS0022476).2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (10 Ob 237/02d = ZVR 2005/71; 6 Ob 294/05m; RIS-Justiz RS0022778). Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist (RIS-Justiz RS0023801). Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat vergleiche 6 Ob 294/05m; RIS-Justiz RS0114361). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt (RIS-Justiz RS0022476).

Der Beklage hat zwar vorgebracht, auch die am Boden aufgelegten Autoräder mit Stehern und einer Absperrkette gesichert zu haben, den Beweis für diese Behauptung jedoch nicht erbracht. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe durch das Auflegen von Autorädern in einem für Fußgänger zugänglichen Bereich eine Gefahrenquelle geschaffen und für die dadurch verursachten Schäden nach dem Ingerenzprinzip einzustehen, hält sich im Rahmen der erörterten Judikatur. Mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist in der (implizit) vertretenen Rechtsansicht, eine Überspannung der den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, keine Fehlbeurteilung zu erkennen, die der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgreifen müsste.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Textnummer

E85118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:E85118

Im RIS seit

29.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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