Norm
ABGB §287Rechtssatz
Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut bedarf selbst dann, wenn keine Bewilligung der Behörde (wie nach § 82 Abs 1 StVO) erforderlich ist, jedenfalls der privatrechtlichen Bewilligung des Eigentümers und fällt nicht unter den Gemeingebrauch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009822Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_005