Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.10.2003 um 22.30 Uhr Tatort: Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck Fahrzeug:Sattel-KFZ, IL-XY / IL-XY 1. Sie haben als Lenker eines KFZ mit über 7,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBI. II Nr. ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.04.2003, Zl VK-20556-2002, wurde Herrn N. W., D-36404 Oechsen, folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Tatzeit: 23.10.2002 um 02.00 Uhr Tatort: Münster, A 12 bei km 36,00 (Autobahnparkplatz Münster) in Richtung Kufstein Fahrzeug: Sattel-KFZ, SON-XXXX / SON-YYYY (D) 1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überst... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.10.1998, in der Zeit von 23.20 Uhr bis 23.45 Uhr auf der A 1 (Westautobahn) auf Höhe des Strkm. 299,500 und auf der A 10 (Tauernautobahn) auf Höhe Strkm 2,6 als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges und dem Anhänger mit dem Kennzeichen die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uh... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Straßenverkehrsordnung fehlt eine mit § 134 Abs 3a KFG vergleichbare Bestimmung, wonach der Ort der Betretung, also der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes, unter bestimmten Voraussetzungen als der Ort der Begehung kraftfahrrechtlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt. Daher wird auch eine Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO (Überschreitung der für Lastkraftfahrzeugen nächtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 6... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist es somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und andererseits die Identität der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 22.11.1999, GZ.: 15.1 1997/1276, wurden dem Berufungswerber insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 27.2.1997 als Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen LI und St begangen haben soll, wobei diese anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in der Kärntner Straße 230 in Graz 16 festgestellt worden wären. Der Berufungswerber hätte 1. am 26.2.1997 eine Gesamtlenkzeit von 11 Stu... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Ort der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 42 Abs 8 StVO kann im Gegensatz zur Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV nicht der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes herangezogen werden. So findet sich in der StVO keine mit § 134 Abs 3a KFG vergleichbare Bestimmung bezüglich des Ortes der Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. Daher waren die Geschwindigkeitsaufzeichnungen a... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1.4.1999, Zl. S 6282/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.10.1998, um 03.55 Uhr, in L, auf der S , auf Höhe des Strkm, in Fahrtrichtung SM, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 77 ... mehr lesen...
I.) Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.04.1997 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.02.1997 um 03.22 Uhr in 8700 Leoben, auf der S 6 auf Höhe des StrKm 86,625, in Fahrtrichtung Bruck a.d. Mur als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges Aufleger Kennzeichen BR-ATP 55 die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/... mehr lesen...
Rechtssatz: § 99 Abs 2 a StVO bestraft das Zuwiderhandeln gegen die Fahrverbote (Fahrverbotsverordnungen) für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 StVO mit einer Mindeststrafe von S 3.000,--, jedoch nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, die LKW-Lenker zu der im § 42 Abs 8 StVO angeführten Nachtzeit begehen; letztere Übertretungen sind nach der milderen Bestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO (keine Mindeststrafe) zu bestrafen. Schlagworte Strafbestimmung Lastkraftwagen Fahrverbot Nachtfahrver... mehr lesen...