§ 99 Abs 2 a StVO bestraft das Zuwiderhandeln gegen die Fahrverbote (Fahrverbotsverordnungen) für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 StVO mit einer Mindeststrafe von S 3.000,--, jedoch nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, die LKW-Lenker zu der im
§ 42 Abs 8 StVO angeführten Nachtzeit begehen; letztere Übertretungen sind nach der milderen Bestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO (keine Mindeststrafe) zu bestrafen.