TE UVS Steiermark 2000/01/24 30.7-141/1999

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung R R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 22.11.1999, GZ.: 15.1 1997/1276, wie folgt entschieden:

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen die Punkte 1.), 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen.

II.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen,

als der Satzteil im Spruch "und auch die gemäß § 42 Abs 8 StVO verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erheblich" ersatzlos entfällt und die übertretene Verwaltungsvorschrift § 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV lautet.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung gegen diesen Punkt Folge gegeben und die Strafe mit S 1.000,-- (? 72,67), im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt.

III.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen Punkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen,

als die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs 4 iVm § 102 Abs 1 KFG lautet.

IV.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 400,-- (? 29,07) festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Gemäß § 65 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz (10 % der verhängten Strafe) auf S 300,--.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 22.11.1999, GZ.: 15.1 1997/1276, wurden dem Berufungswerber insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 27.2.1997 als Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen LI und St begangen haben soll, wobei diese anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in der Kärntner Straße 230 in Graz 16 festgestellt worden wären.

Der Berufungswerber hätte

1. am 26.2.1997 eine Gesamtlenkzeit von 11 Stunden und 40 Minuten und am 27.2.1997 eine Gesamtlenkzeit von 11 Stunden und 20 Minuten aufzuweisen gehabt;

2. im Zeitraum von Mittwoch, dem 26.2.1997, 02.30 Uhr, bis Donnerstag, dem 27.2.1997, 23.00 Uhr, Beobachtungszeitraum 44 Stunden, 30 Minuten, lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden und 10 Minuten eingelegt und somit die geforderte Mindestruhezeit von 11 Stunden binnen 24 Stunden erheblich unterschritten;

3. auf den mitgeführten Schaublättern der laufenden Woche und dem Schaublatt des letzten Tages der Vorwoche keine Eintragungen von Zeitpunkt und Ort bei Beendigung der Benutzung durchgeführt;

4. laut eingelegtem Schaublatt mit dem angeführten Lkw-Zug, höchstzulässiges Gesamtgewicht 38.000 kg, auf der Fahrtstrecke von Klagenfurt nach Graz auf der A 2-Südautobahn und in weiterer Folge auf der A 9-Pyhrnautobahn, Fahrtrichtung Graz, im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine Fahrtgeschwindigkeit von 85 km/h eingehalten und somit die gemäß § 58 Abs 1 KDV erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit Kraftwagenzügen von mehr als 7,5 t Gesamtgewicht auf Autobahnen und auch die gemäß § 42 Abs 8 StVO erfordernde Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erheblich überschritten, und

5. im Führerhaus des Lkw LI drei Lichtbänder angebracht, die rotes, teilweise blinkendes Licht nach vorne ausstrahlten, wobei für diese zusätzlichen Leuchten keine Genehmigung des Landeshauptmannes bestanden hätte.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Art. 6 Abs 1 EG- (richtig: EWG-) Verordnung 3820/85 (Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses), Art. 8 Abs 1 EG- (richtig: EWG-) Verordnung 3820/85 (Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses), Art. 15 Abs 5 lit b EG- (richtig: EWG-) Verordnung 3821/85 (Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses), § 42 Abs 8 StVO iVm § 98 Abs 1 KFG und § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV (Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses) und § 20 Abs 4 KFG (Punkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses) wurden über den Berufungswerber unter Verweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen fünf Geldstrafen, im Uneinbringlichkeitsfall fünf Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 650,-- vorgeschrieben.

Die Entscheidung der belangten Behörde stützte sich auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, motorisierte Verkehrsgruppe, vom 1.3.1997.

Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel bringt der Berufungswerber lediglich vor, dass bereits hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Verjährung eingetreten sei, da die "Verfolgungsfrist von sechs Monaten" bereits abgelaufen sei. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da in der Berufungsbegründung ausschließlich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung geltend gemacht, der Sachverhalt, den die belangte Behörde festgestellt hat, nicht bestritten und auch keine Verhandlung beantragt wurde, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 3 VStG entfallen. Der von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz festgestellte Sachverhalt - so wie in diesem Straferkenntnis festgehalten -, blieb vom Berufungswerber unbestritten.

Zum Berufungsvorbringen, es sei bereits Verjährung eingetreten, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen am 27.2.1997 begangen und war daher zur Vermeidung des Eintrittes der Verfolgungsverjährung von der Behörde erster Instanz bis spätestens 27.8.1997 eine Verfolgungshandlung, wie oben angeführt, zu setzen. Dies erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Judenburg mit Ladungsbescheid vom 26.8.1997, der an diesem Tag von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg zur Post gegeben wurde.

Der Einwand des Berufungswerbers, es müsste Verfolgungsverjährung angenommen werden, ist daher

unbegründet. Die erstinstanzliche Behörde hat - wie bereits oben ausgeführt - innerhalb der vorgeschriebenen Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit - zwar lediglich einen Tag vor Ablauf dieser Frist -, eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 VStG gesetzt. Eine Verfolgungsverjährung ist demnach nicht eingetreten.

Aber auch die Strafbarkeitsverjährung der Bestimmung des § 31 Abs 3 VStG, derzufolge nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet ab dem Tatzeitpunkt, kein Straferkenntnis bzw Berufungsbescheid mehr gefällt werden darf, ist noch nicht eingetreten, da diese erst mit Eintritt des 27.2.2000 eintritt.

Zu Punkt 1.), 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Bestimmungen des Art. 6 Abs 1 sowie diejenige des Art. 8 Abs 1 der EWG-VO 3820/85 legt die Lenkzeiten bzw die Unterbrechungen und Ruhezeiten für Lenker von Fahrzeugen, die zur Personen- und Güterbeförderung dienen, fest. Die Bestimmung des Art. 15 EWG-VO 3821/85 wiederum regelt die Verwendung des Kontrollgerätes für Fahrzeuge, die der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat der EU zugelassen sind. Der Berufungswerber hat einerseits durch das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Gesamtlenkzeiten sowie der Mindestruhezeit und durch das nicht ordnungsgemäße Eintragen im Schaublatt die vorzitierten Bestimmungen übertreten.

Zu Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 98 Abs 1 KFG sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten

Untergruppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

Die Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 2 lit e der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Durchführungsverordnung (KDV) legt fest, dass beim Verwenden von Kraftwagenzügen eine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen und Autostraßen nicht überschritten werden darf.

Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch

Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes als Ort der Begehung der Übertretung, wenn die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde (§ 134 Abs 3a KFG 1934). Die dem Berufungswerber zusätzlich in diesem Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung des § 42 Abs 8 StVO wiederum normiert, dass ab 1.1.1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen. In der StVO findet sich jedoch eine gleichlautende Bestimmung bezüglich des Ortes der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung, so wie im § 134 Abs 3a KFG, nicht, und war daher die zusätzliche (kumulative) Bestrafung des Berufungswerbers in diesem Punkt aufgrund der Bestimmungen des § 44a VStG nicht möglich und die Strafhöhe dementsprechend zu reduzieren.

Zu Punkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen Scheinwerferleuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben - mit Ausnahme von hier nicht relevanten Beispielen - nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhänger

angebracht werden. Diese Bestimmung richtet sich grundsätzlich von vornherein nicht gegen den Fahrzeuglenker und ist sie nur im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG zu sehen, derzufolge ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Aus diesem Grund war daher die vom Berufungswerber übertretene Verwaltungsvorschrift mit der Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG zu ergänzen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Ziel der Vorschriften des EWG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 ist es, die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbes zwischen Landverkehrsunternehmen,

insbesondere im Straßenverkehrssektor, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr im Bereich der Europäischen Union herbeizuführen. Diesen Schutzzweck hat der Berufungswerber durch sein Verhalten zuwidergehandelt.

Der Berufungswerber hat des Weiteren die einzuhaltende Geschwindigkeitsbeschränkung für Kraftwagenzüge von 70 km/h auf der Autobahn um 15 km/h überschritten und durch diese Überschreitung dem in der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit gelegenen abstrakten Gefährdungsverbot in keiner Weise entsprochen und damit die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG soll sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Milderungsgründe lagen keine vor, erschwerend waren zwei einschlägige Vormerkungen hinsichtlich der Übertretung der EWG-Verordnungen zu werten.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen angepasst. Da der Berufungswerber trotz expliziter Aufforderung durch die Berufungsbehörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber monatlich ca. S 20.000,-- netto verdient, Sorgepflichten für zwei Personen hat und über kein Vermögen verfügt.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber im Falle einer Einschätzung der Einkommenslage es seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben hat, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Berufungswerbers Umstände unberücksichtigt gelassen habe, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (s. VwGH 14.1.1981, 3033/80).

§ 65 VStG ist darauf abgestellt, dass in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.1.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung Tatort Schaublatt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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