Als Ort der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 42 Abs 8 StVO kann im Gegensatz zur Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV nicht der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes herangezogen werden. So findet sich in der StVO keine mit § 134 Abs 3a KFG vergleichbare Bestimmung bezüglich des Ortes der Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. Daher waren die Geschwindigkeitsaufzeichnungen am eingelegten Schaublatt im Sinne der (Tatort) Bestimmungen des § 44a VStG nicht dafür geeignet, zusätzlich zur Übertretung nach § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV auch eine Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO zu verfolgen und zu bestrafen.