Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.7.1996 um 14.45 Uhr in Gleisdorf, auf der B 65, Höhe Strkm 0.5, als Lenker eines Fahrrades 1.) diese trotz des gekennzeichneten Einfahrtverbotes befahren und 2.) das Armzeichen "HALT" (beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten. (Kreuzung Grazer Straße/Ludwig Binder Straße, gegen die Einbahnstraße der B 65 bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine individuelle Aufforderung zum Anhalten nach § 97 Abs 5 StVO, und kein generelles Haltezeichen nach § 37 Abs 1 bis 3 StVO liegt vor, wenn der Meldungsleger ursprünglich den aus Osten anflutenden Verkehr wegen eines Leichenzuges angehalten hat und einen Radfahrer (Berufungswerber), der aus der Gegenrichtung den geschlossenen Leichenzug gegen die Einbahn fahrend durchquert, diesbezüglich zur Durchführung einer Amtshandlung aufhält. Beide Zeichen wurden mittels quer (waagrecht... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten, ist verwaltungsstrafrechtlich nur dann relevant, wenn die Zeichengebung auf einer Kreuzung erfolgt wäre. Wird die Zeichengebung jedoch von einem Schutzweg aus gegeben, so besteht für den Beschuldigten nach § 37 Abs 1 StVO lediglich die Verpflichtung, sein Fahrzeug vor dem zeichengebenden Sicherheitswachebeamten anzuhalten (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Haltet der Sicherheitsbeamte den Lenker in der Form an, daß die Hand des Beamten nicht senkrecht nach oben erhoben, sondern nach unten auf das sich nähernde Fahrzeug gerichtet war, so liegt eine individuelle Anordnung zum Anhalten im Sinne von § 97 Abs 5 StVO und nicht das Armzeichen für "Halt" im Sinne von § 37 Abs 1 StVO vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Begründung: Für die vorstehende Entscheidung war folgendes maßgeblich: ad 1) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Fußgänger seien neben dem Sicherheitswachebeamten auf dem Gehsteig gestanden. Dem steht die Anzeige des Meldungslegers gegenüber, die lautet: Als einige Kinder die Währinger Straße überqueren wollten und schon ungeduldig vom Gehsteig auf die Fahrbahn schritten, begab ich mich mit senkrecht nach oben ausgestrecktem Arm auf die Fahrbahn. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme v... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 1 StVO 1960 gilt es als Zeichen für "Halt", wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben hält. Dieses Zeichen, welches rechtstechnisch eine Verordnung ist, erlangt für den Normunterworfenen nach dem klaren Gesetzeswortlaut erst Verbindlichkeit, wenn der Verkehrsposten auf der Fahrbahn steht. Schlagworte Schutzweg, Armzeichen, Sicherheitsgurt, Abmahnung, ungestümes Benehmen mehr lesen...