RS UVS Wien 1991/05/22 03/16/41/91

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Veröffentlicht am 22.05.1991
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Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 1 StVO 1960 gilt es als Zeichen für "Halt", wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben hält. Dieses Zeichen, welches rechtstechnisch eine Verordnung ist, erlangt für den Normunterworfenen nach dem klaren Gesetzeswortlaut erst Verbindlichkeit, wenn der Verkehrsposten auf der Fahrbahn steht.

Schlagworte
Schutzweg, Armzeichen, Sicherheitsgurt, Abmahnung, ungestümes Benehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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