Haltet der Sicherheitsbeamte den Lenker in der Form an, daß die Hand des Beamten nicht senkrecht nach oben erhoben, sondern nach unten auf das sich nähernde Fahrzeug gerichtet war, so liegt eine individuelle Anordnung zum Anhalten im Sinne von § 97 Abs 5 StVO und nicht das Armzeichen für "Halt" im Sinne von § 37 Abs 1 StVO vor (Einstellung des Verfahrens).