Eine individuelle Aufforderung zum Anhalten nach § 97 Abs 5 StVO, und kein generelles Haltezeichen nach § 37 Abs 1 bis 3 StVO liegt vor, wenn der Meldungsleger ursprünglich den aus Osten anflutenden Verkehr wegen eines Leichenzuges angehalten hat und einen Radfahrer (Berufungswerber), der aus der Gegenrichtung den geschlossenen Leichenzug gegen die Einbahn fahrend durchquert, diesbezüglich zur Durchführung einer Amtshandlung aufhält. Beide Zeichen wurden mittels quer (waagrecht) zur Fahrbahn ausgestreckten Armen gegeben, was für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielte, da das zweite Zeichen nur für den Berufungswerber zur Durchführung der Amtshandlung gegeben wurde.