Der Vorhalt, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten, ist verwaltungsstrafrechtlich nur dann relevant, wenn die Zeichengebung auf einer Kreuzung erfolgt wäre. Wird die Zeichengebung jedoch von einem Schutzweg aus gegeben, so besteht für den Beschuldigten nach § 37 Abs 1 StVO lediglich die Verpflichtung, sein Fahrzeug vor dem zeichengebenden Sicherheitswachebeamten anzuhalten (Einstellung des Verfahrens).