Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.10.2005, GZ.: 15.1 7395/2003, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 01.08.2003 um 18.37 Uhr in S, bei der Kreuzung Gemeindestraße S - Gemeindeweg St, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen als Wartepflichtiger durch Einfahren in die Kreuzung den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges nicht beachtet, wodurch er gegen das in der Kreuzung befindliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gestoßen sei. Dadurch habe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung des Rechtsvorranges nach § 19 Abs 7 iVm Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der von rechts kommende PKW-Lenker zur Durchführung eines Linksabbiegemanövers teilweise innerhalb einer Kreuzung angehalten hatte und der von links kommende PKW-Lenker, der dieses abgestellte Fahrzeug rechtzeitig wahrnehmen hätte können, wegen verspäteter Bremsreaktion gegen dasselbe gestoßen war. So hatte der von rechts kommende Lenker durch sein Anhalten im Kreuzungsbereich gemäß § 19 Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO grundsätzlich die Feststellung jener Umstände erforderlich, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabs... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Kreuzung von gleichrangigen Straßen gilt die Rechtsregel. Wird diese verletzt, ist verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründet. Ist bei der Kreuzung auf der von rechts kommenden Straße Anrainerverkehr zugelassen, durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, daß aus dieser von rechts kommenden Straße kein Fahrzeug kommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach entsprechender Prüfung und Feststellung, wodurch ein Beschuldigter gegen die im § 19 Abs 1 bis 6 normierten Verhaltensweisen verstoßen hat, ist dieser Umstand bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in den
Spruch: mitaufzunehmen, um klarzustellen, worin die Vorrangberechtigung eines Fahrzeuges mit Vorrang im Sinne des § 19 Abs 7 bestanden hat. Desweiteren ist die Mitzitierung des jeweils in Frage kommenden Absatzes des § 19 der Straßenverkehrsordnung erforder... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerberin wurde in dem von ihr angefochtenen Straferkenntnis angelastet, am 3.6.1991 um 18.20 Uhr in Wien 4, Johann Strauß-Gasse 37 Krzg Kolschitzkygasse als Lenkerin des dem Kennzeichen nach bestimmten KKW den Vorrang gegenüber einem Fahrzeug, das von rechts kam, nicht beachtet zu haben. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §19 Abs1 StVO 1960 begangen. Dazu wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt,daß der §19 Abs1 StVO 1960 keine Tatbestände enthält, di... mehr lesen...
Rechtssatz: §19 Abs1 StVO enthält kein Gebot oder Verbot, sondern nur eine Vorrangregel. Der Verstoß gegen eine solche Vorrangregel ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des §19 Abs7 StVO hinzutreten, also der Umstand, daß der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zum unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Schlagworte Vorrangregel, Vorrangverletzung, Anlastung, wesentliche Tatbestandselemente mehr lesen...