RS UVS Kärnten 1997/09/15 KUVS-101/3/97

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Rechtssatz

Bei Kreuzung von gleichrangigen Straßen gilt die Rechtsregel. Wird diese verletzt, ist verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründet. Ist bei der Kreuzung auf der von rechts kommenden Straße Anrainerverkehr zugelassen, durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, daß aus dieser von rechts kommenden Straße kein Fahrzeug kommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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