Eine Verletzung des Rechtsvorranges nach § 19 Abs 7 iVm Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der von rechts kommende PKW-Lenker zur Durchführung eines Linksabbiegemanövers teilweise innerhalb einer Kreuzung angehalten hatte und der von links kommende PKW-Lenker, der dieses abgestellte Fahrzeug rechtzeitig wahrnehmen hätte können, wegen verspäteter Bremsreaktion gegen dasselbe gestoßen war. So hatte der von rechts kommende Lenker durch sein Anhalten im Kreuzungsbereich gemäß § 19 Abs 8 StVO rechtswirksam auf seinen Vorrang verzichtet, weshalb der von links kommende Berufungswerber den Vorrang erlangt hatte. Zwar war der Berufungswerber im zivilgerichtlichen Verfahren am Zustandekommen des Verkehrsunfalls für schuldig befunden worden, doch erfolgte dieser Schuldspruch wegen anderer Fahrmängel (wegen verspäteter Bremsreaktion und keinem Vorbeifahren am angehaltenen Fahrzeug).