Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO grundsätzlich die Feststellung jener Umstände erforderlich, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand. Ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginnes des Überholvorganges zur Verfügung stehende Sichtstrecke erforderlich. Schließlich sind noch Feststellungen über das Vorhandensein allfälliger bereits im Zeitpunkt des Beginnes des Überholmanövers dem Lenker erkennbarer Hindernisse zu treffen, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten (VwGH 12.3.1986, Zahl: 85/03/0152). Können solche Feststellungen nach abgeführtem Beweisverfahren nicht getroffen werden, ist der Beschuldigte exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)