Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** Versicherung AG *****, 2. Stadt W*****, beide vertreten durch Dr. Günter Romauch, Dr. Thomas Romauch, Rechts... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Johann Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang H*****, 2. Ö*****, und 3. W***** AG *****, s... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna-Elisabeth W*****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. Florian A*****, 2. Ö***** R***** ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 30. Juli 1987 ereignete sich gegen 6.15 Uhr im Bereich der Kreuzung der Ein- und Ausfahrt der Reichenfelser Gemeindestraße mit der Obdacher Bundesstraße ein Verkehrsunfall, an dem Josef S*** als Lenker des PKW der Klägerin mit dem Kennzeichen K 130.447 und Johann W*** als Lenker des Rettungsfahrzeuges mit dem Kennzeichen K 139.205 beteiligt waren. Die Beklagte ist der Halter des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Das im Zuge einer Einsatzfahrt entgegen einer E... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs2 BII
Rechtssatz: Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn durch den Lenker eines Einsatzfahrzeuges oder das unberechtigte Befahren einer Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ihn ändert nichts an dem ihm gemäß § 19 Abs 2 StVO zustehenden Vorrang. Entscheidungstexte 2 Ob 157/88 Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 157/88 Veröff: ZVR... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z25StVO §19 Abs2 BII
Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12.3.1981 ereignete sich in Salzburg im Bereich der Einmündung der Schmiedingerstraße in die Münchner-Bundesstraße ein Verkehrsunfall, an dem ein Omnibus der Marke Daimler-Benz mit dem Überstellungskennzeichen S-2.730, der von Hussainshah E gelenkt wurde, sowie die Klägerin als Radfahrerin, welche dabei schwer verletzt wurde, beteiligt waren. Der genannte Omnibus war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Hussainshah E wurde vom Bezirksgericht Salzburg mit ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 BStVO §19 Abs2 BIIStVO §26 Abs5
Rechtssatz: Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen da... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B2aStVO §19 Abs2
Rechtssatz: 1. Beim Passieren einer Krankenhauseinfahrt muß jeder Kraftfahrer mit Einsatzfahrzeugen rechnen und besondere Vorsicht walten lassen. 2. Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges kann an solchen Stellen darauf vertrauen, daß andere Kraftfahrer so vorsichtig fahren werden, daß sie jederzeit den Vorrang des Einsatzfahrzeuges wahren können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §19 Abs2 AIIb2StVO §19 Abs2 BIIStVO §22 Abs1StVO §26 Abs1
Rechtssatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil eines Personenkraftwagen - Lenkers, der bei schlechten Sichtverhältnissen den Vorrang eines Roten - Kreuz - Wagens mißachtet, dessen Fahrer das Folgetonhorn nicht betätigt. Entscheidungstexte 2 Ob 80/68 Entscheidungstext OGH 29.03.1968 2 Ob 80/6... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs1 6StVO §19 Abs2 AIId
Rechtssatz: Ordnet sich der Fahrzeuglenker vor dem Einbiegen nicht vorschriftsgemäß ein, so ist er trotz Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen den Nachfolgeverkehr zu beobachten. Entscheidungstexte 2 Ob 178/67 Entscheidungstext OGH 13.06.1967 2 Ob 178/67 Veröff: ZVR 1968/84 S 190 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs2 BII
Rechtssatz: Den bevorrechtigten Fahrzeugen kommt nur dann ein Vorrang im Sinne des § 19 Abs 1 StPolO zu, wenn sie ihre besonderen Warnvorrichtungen betätigen. Entscheidungstexte 2 Ob 533/59 Entscheidungstext OGH 14.10.1959 2 Ob 533/59 Veröff: ZVR 1960/4 S 10 Schlagworte SW: Auto European Case... mehr lesen...