Norm
StVO §3 B2aRechtssatz
1. Beim Passieren einer Krankenhauseinfahrt muß jeder Kraftfahrer mit Einsatzfahrzeugen rechnen und besondere Vorsicht walten lassen.
2. Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges kann an solchen Stellen darauf vertrauen, daß andere Kraftfahrer so vorsichtig fahren werden, daß sie jederzeit den Vorrang des Einsatzfahrzeuges wahren können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073378Dokumentnummer
JJR_19680329_OGH0002_0020OB00080_6800000_002