Norm
StVO §19 Abs2 BIIRechtssatz
Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn durch den Lenker eines Einsatzfahrzeuges oder das unberechtigte Befahren einer Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ihn ändert nichts an dem ihm gemäß § 19 Abs 2 StVO zustehenden Vorrang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074441Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_002