RS OGH 1988/12/20 2Ob157/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
beobachten
merken

Norm

StVO §19 Abs2 BII

Rechtssatz

Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn durch den Lenker eines Einsatzfahrzeuges oder das unberechtigte Befahren einer Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ihn ändert nichts an dem ihm gemäß § 19 Abs 2 StVO zustehenden Vorrang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074441

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten