RS OGH 1988/12/20 2Ob157/88

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Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

StVO §2 Abs1 Z25
StVO §19 Abs2 BII

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073521

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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