Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** Versicherung AG *****, 2. Stadt W*****, beide vertreten durch Dr. Günter Romauch, Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 51.350,27 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2010, GZ 11 R 148/10f-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr liegt funktionell darin, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0058467; RS0058448). Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen - für PKW optimierten - Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW.
2. Die Notwendigkeit sich eines Einweisers zu bedienen besteht nach dem Gesetz in den Fällen des § 13 Abs 3 StVO, also bei der Ein- oder Ausfahrt aus Häusern und Grundstücken, bzw beim Rückwärtsfahren (§ 14 Abs 3 StVO), nicht dagegen im hier vorliegenden Fall des § 19 Abs 4 StVO nur deshalb, weil der LKW-Lenker den vorhandenen Verkehrsspiegel nicht uneingeschränkt nutzen konnte. Beim zulässigen Hineintasten in eine Kreuzung besteht keine Verpflichtung, sich eines Einweisers zu bedienen (vgl ZVR 1982/174; RIS-Justiz RS0074586).
Textnummer
E96800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00241.10W.0303.000Im RIS seit
13.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011