Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074442Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0080OB00257_8000000_002