IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.04.2021 Norm: StVO 1960 §18 Abs1StVO 1960 §99 Abs2c Z4VStG 1991 §33a Abs1VStG 1991 §45 Abs1 Z4
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH muss ein Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl VwGH 2008/02/0143, 2006/02/0040, 9... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 22.04.2021 Norm: StVO 1960 §18 Abs1StVO 1960 §99 Abs2c Z4VStG 1991 §33a Abs1VStG 1991 §45 Abs1 Z4
Rechtssatz: Das durch § 18 Abs 1 StVO geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit, der im Rahmen der StVO eine zentrale Bedeutung zukommt. Bereits ab einer Unterschreitung eines zeitlichen Sicherheitsabstandes von 0,4 Sekunden liegt eine qualifizierte Begehung nach § 99 Abs 2... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.04.2021 Norm: StVO 1960 §18 Abs1StVO 1960 §99 Abs2c Z4VStG 1991 §33a Abs1VStG 1991 §45 Abs1 Z4
Rechtssatz: Verwirklicht das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers genau den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, kann nicht von einem „geringen Verschulden“ im Sinn von § 45 Abs 1 Z 4 und § 33a Abs 1 VStG gesprochen werden (vgl VwGH Ra... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des RH in ***, vertreten durch die Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.10.2016, Zl. MDS2-V-15 95964/5, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.01.2018 Norm: StVO 1960 §18 Abs1
Rechtssatz: Nach der Judikatur ist von einem Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.01.2018 Norm: StVO 1960 §18 Abs1
Rechtssatz: Im Hinblick auf § 18 Abs. 1 StVO muss der nachfolgende Lenker damit rechnen, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Vorderfahrzeug auch rasch abgebremst werden muss (Erkenntnis des VwGH Zl. 82/11/0100). Schlagworte Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Hintereinanderfahren; Abstandsmessung; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 18.01.2018 Norm: StVO 1960 §18 Abs1
Rechtssatz: Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten der – für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt. Schlagworte Verk... mehr lesen...