TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/16 LVwG-S-2687/001-2017

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

StVO 1960 §18 Abs1
StVO 1960 §99 Abs2c Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 44,-- Euro zu leisten.

3.   Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 286,-- Euro und ist

gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen

einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

1.1.  Der Beschwerdeführer lenkte das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, einen Personenkraftwagen, am 15. Februar 2017 um 07:36 Uhr auf der *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, gelegen im Gemeindegebiet ***.

Er fuhr zu diesem Zeitpunkt auf der dritten Fahrbahn und hielt zum unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand ein, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Der zeitliche Sicherheitsabstand betrug 0,36 Sekunden, wobei dies nicht auf einen Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges zurückzuführen ist, sondern auf das „Auffahren“ durch den Beschwerdeführer.

1.2.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:             15.02.2017, 07:36 Uhr

Ort:              Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. ***,
Fahrtrichtung ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da der zeitliche Sicherheitsabstand 0,36 sec, somit 0,2 sec oder mehr, aber weniger als 0,4 sec betrug.

[…]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 18 Abs.1, § 99 Abs.2c Z.4 StVO 1960“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) gemäß § 99 Abs. 2c StVO 1960 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 22 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 242 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, dass sie mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und ein geschätztes Monatseinkommen in der Höhe von 1.500 Euro angenommen habe.

1.3.  Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1.4.  Der Beschwerdeführer bezieht als Abgeordneter zum Nationalrat ein monatliches Bruttoeinkommen von 8.930,90 Euro.

2.   Beweiswürdigung:

2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus den mündlichen Verhandlungen vom 7. November 2018, 12. Dezember 2018 sowie 16. Jänner 2019, in welchen Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Einvernahme des messenden Polizeibeamten C (in der Folge: Messbeamter), sowie Verlesung des angefertigten Protokolls betreffend den Vorfall (Beilage ./2 der Verhandlungsschrift vom 7. November 2018) sowie eines weiteren Protokolls betreffend den Vorfall (Beilage ./3 der Verhandlungsschrift vom 7. November 2018), der Bedienungsanleitung des verwendeten Messsystems „VKS 3.1“ der Firma D Systems (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018), der ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung GZ *** des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13. März 2009 in die (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018), eines Lichtbilds betreffend das „Referenzvideo“ vom 28. Juli 2015 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018), des angefertigten Protokolls betreffend den Vorfall in Farbe (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018), ein „Messprotokoll“ vom 15. Februar 2017 (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018), des Protokolls betreffend die Einrichtung der Messstelle vom 28. Juli 2015 (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018), des Eichscheins des verwendeten Geräts (Beilage ./I der Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2018) sowie Verlesung der Stellungnahmen des Leiters des Labors E im Straßenverkehr des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, F samt Beilagen vom 19. bzw. 20. Dezember 2018 (Beilage ./II und ./III der Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2018).

2.2.  Die Feststellungen werden vom Beschwerdeführer ausschließlich dahingehend bestritten, dass der Sicherheitsabstand lediglich 0,36 Sekunden betragen habe.

2.3.1.  Der verfahrensgegenständliche Vorfall wurde mittels dem Verkehrs- und Geschwindigkeits-Überwachungssystem „VKS 3.1.“ erfasst. Dieses System ermittelt die Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in dem mittels perspektivischer Transformation aus einer mit Videokameras gefilmten Verkehrssituation Strecken vermessen werden und die Anzahl der Videobilder zwischen zwei Momentaufnahmen als Zeitbasis verwendet wird. Dazu muss eine Messstelle vorher als geeignet definiert und vermessen werden. Das System funktioniert nur an oberhalb der Fahrbahn liegenden Standorten. Die Bestimmung der Strecken erfolgt durch Berechnung der perspektivischen Transformation auf Basis eines von 4 bekannten Passpunkten begrenzten Feldes. Mit einem in das Videobild eingeblendeten Balken kann die exakte Position der Aufstellpunkte der Räder des zu messenden Fahrzeuges festgestellt werden (vgl. die ausnahmsweise Zulassung des BEV, Punkt 3. und 4.4.).

2.3.2.  In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die gegenständlich verwendete „Messstelle“ das Erfordernis des Punktes 6.2.2. der ausnahmsweisen Zulassung eines „geraden Straßenstückes“ erfüllt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des für die Eichung des gegenständlich verwendeten Geräts zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Herrn F, in seinen Stellungnahmen vom 19. und 20. Dezember 2018 zu verweisen, in welcher dieser anhand eines Orthofotos und einer Berechnung nachvollziehbar dargelegt hat, dass die in Punkt 6.2.2. genannte Bedingung „Unterschied zwischen der kürzesten Verbindung der Passpunkte auf einer Straßenseite und der tatsächlich zu fahrenden Strecke kleiner als 0,5 %“ im gegenständlichen Fall jedenfalls eingehalten ist (vgl. Beilagen ./II und ./III der Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2019, aus welchen u.a. ersichtlich ist, dass das Ergebnis „weit innerhalb (Faktor 20) der maximal erlaubten Abweichung bei sehr großzügiger Berücksichtigung des Kurvenradius“ sei und die tatsächlich zu fahrende Strecke um gerade einmal 4 cm länger als der kürzeste Abstand zwischen den Punkten bei 0 und 150 Meter sei, wobei ein Unterschied von 0,75 Meter zulässig sei).

2.3.3.  Es ist auch nicht hervorgekommen, dass diese Messstelle entgegen der in den Punkten 2.1. und 2.2. der Bedienungsanleitung eingerichtet wurde (vgl. die diesbezüglichen – mit den Anforderungen der Bedienungsanleitung [vgl. Seiten 12f der Bedienungsanleitung] übereinstimmenden – Ausführungen des Messbeamten Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018, Seiten 2 und 3, sowie den Ausschnitt aus dem am 28. Juli 2015 im Rahmen der Einrichtung angefertigten Referenzvideos, Beilage ./C sowie das Protokoll Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018).

2.3.4.  Aus dem Eichschein ergibt sich, dass das System am Tattag auch geeicht war (vgl. den Eichschein, Beilage ./I zur Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2019).

2.3.5.  Weiters ist festzuhalten, dass am Tattag das VKS 3.1. laut Bedienungsanleitung eingerichtet wurde (vgl. die diesbezügliche Darstellung des Messbeamten [Verhandlungsschrift vom 7. November 2018, Seite 3], welche mit den in der Bedienungsanleitung vorgezeichneten Schritten [Seiten 26ff, insbesondere auch die Passpunkteingabe Seite 28ff] übereinstimmt; vgl. auch das „Messprotokoll“ vom 15. Februar 2017 Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018, in welchem dokumentiert wurde, dass Mindestaufstellhöhe sowie Temperatur eingehalten werden und drei „Identkameras“ aufgestellt wurden). Es ist nicht weiter verwunderlich, dass sich der Messbeamte nicht mehr konkret an diesen – bereits lange zurückliegenden – Tag (oder den gegenständlichen Vorfall) erinnern konnte, das Landesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass dem auf dieses System geschulten Messbeamten zuzutrauen ist, dass die Bedienung des Systems auch an diesem Tag wie von ihm beschrieben erfolgt ist.

2.3.6.  Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls hat der Messbeamte nachvollziehbar dargelegt bzw. ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Auswertung laut Bedienungsanleitung erfolgte (vgl. Seite 37ff der Bedienungsanleitung sowie die Darstellung des Messbeamten Verhandlungsschrift vom 7. November 2018, Seite 4 bis 6):

?    Die Messlinien wurden jeweils beim Radaufstandspunkt der Vorderachsen des voraus- und nachfahrenden Fahrzeuges gesetzt.

?    Anhand dieser Messlinien wurde vom geeichten Gerät anhand der auf der Brücke eingerichteten Messinstrumente unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Abstand berechnet.

?    Das „Setzen“ der Messlinie durch den Messbeamten erfolgte wie in Punkt 6.4. Seite 37ff der Bedienungsanleitung gefordert (vgl. das Beispiel für eine Abstandsmessung auf Seite 38f der Bedienungsanleitung und die im Akt ersichtlichen Lichtbilder, auf welchen die vom Messbeamten gesetzten Messlinien ersichtlich sind; die vom Messbeamten gesetzten Messlinien wurden so wie in der Bedienungsanleitung ersichtlich „gesetzt“).

?    Der Messbeamte brachte in der Folge, wie in Punkt 6.4.1. der Bedienungsanleitung vorgezeichnet, die Fahrzeuglänge des vorderen Kraftfahrzeuges mit 2,3 Meter in Abzug (vgl. dies diesbezügliche Aussage des Messbeamten Verhandlungsschrift vom 7. November 2018, Seite 5 und 6).

?    Das Ergebnis wurde auf einem Auswertungsbogen wie in Punkt 6.9.1., Seite 66 der Bedienungsanleitung, beschrieben ausgedruckt (vgl. Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 2018) .

Der beigezogene Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik hat in der Verhandlung dargelegt, dass die Setzung der Messlinien korrekt war (Verhandlungsschrift vom 7. November 2018, Seite 10) und das Vorderfahrzeug eine Länge von „mindestens“ die 2,3 Meter aufweist, die gegenständlich in Abzug gebracht wurden (vgl. Verhandlungsschrift vom 7. November 2018, Seite 10). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Messbeamten ein für den Beschwerdeführer nachteiliger Fehler unterlaufen ist.

2.3.7.  Überdies ist festzuhalten, dass gegenständlich in jeder Hinsicht Annahmen zugunsten des zu dicht auffahrenden Kraftfahrzeuges erfolgten (vgl. diesbezüglich auch die schriftlichen Stellungnahmen des Messbeamten vom 2.Mai 2017 sowie vom 8. August 2017 im Verfahren vor der belangten Behörde):

Die Abstandsmessung der zwei aufeinanderfolgenden Fahrzeuge erfolgt durch Messung des Abstands der Radaufstandspunkte der Vorderachsen unter Abzug der Fahrzeuglänge des Vorderfahrzeuges sowie Berücksichtigung des günstigsten Wertes der Abstandsmessung (vgl. Bedienungsanleitung Seite 10, wo auch ausgeführt wird, dass „der auf diese Weise ermittelte Abstand […] erheblich größer ist als der tatsächliche Abstand“). Im gegenständlichen Fall betrug der Abstand der Vorderachsen 14,7 Meter und wurde davon ein Wert von 2,3 Meter angenommene – wie aber vom Sachverständigen ausgeführt „mindestens“ bestehende – Länge des Vorderfahrzeuges abgezogen. Die „Schnauze“ des Hinterfahrzeuges wird – zu Gunsten des Beschwerdeführers – nicht berücksichtigt. Der sich daraus ergebende Wert von 12,4 Meter wurde durch das VKS-System – wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers – auf 13 Meter aufgerundet.

Schließlich wurde der bei einem Geschwindigkeitswert von 36,94 Meter pro Sekunde gegenständlich zu errechnende Sekundenabstand von 0,3519 Sekunden vom System – ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers – auf 0,36 Sekunden aufgerundet (vgl. die Ausführungen des Amtssachverständigen Verhandlungsschrift vom 7. November 2018, Seite 9).

2.4.  Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht es nach dem Vorgesagten als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,36 Sekunden zum Vorderfahrzeug eingehalten hat.

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.1.  Gemäß § 18 Abs. 1 der StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs. 2c Z 4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auf der Autobahn *** lediglich einen Abstand von 0,36 s zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten und somit gegen §§ 18 Abs. 1 iVm 99 Abs. 2c Z 4 StVO 1960 verstoßen.

Vor dem Hintergrund, dass diese Übertretung ein „Ungehorsamsdelikt“ darstellt, ist fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), zumal nichts hervorgekommen ist, was an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel hätte aufkommen lassen.

3.1.2.  Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Verkürzung des Abstandes zum Vorderfahrzeug im oben beschriebenen Ausmaß hat der Beschwerdeführer den mit der zitierten Norm verfolgten Zweck, die Gefahren von Auffahrunfällen, die insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten regelmäßig schwere und schwerste Sach- und Personenschäden nach sich ziehen, zu minimieren, erheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt kann daher nicht als bloß geringfügig beurteilt werden.

Strafmildernd war – so auch schon die belangte Behörde – die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund der bis zu 2.180 Euro reichenden Strafdrohung, dem – im Vergleich zur Annahme der belangten Behörde deutlich höheren – Einkommen des Beschwerdeführers sowie seiner Unbescholtenheit als Milderungsgrund kann die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203).

3.2.  Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, weshalb gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in spruchgemäßer Höhe vorzuschreiben sind.

3.3.  Die Revision ist nicht zulässig, da Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zum einzuhaltenden Ermittlungsverfahren bei mittels VKS-System festgestellten Abstandsunterschreitungen auch VwGH vom 22. März 2018, Ra 2017/02/0228) und die Strafbemessung eine grundsätzlich nicht revisible Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes darstellt (vgl. zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Abstandsmessung; Geschwindigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2687.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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