RS Lvwg 2018/1/18 LVwG-S-2962/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

StVO 1960 §18 Abs1

Rechtssatz

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten der – für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Hintereinanderfahren; Abstandsmessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2962.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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