Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
StVO 1960 §18 Abs1Rechtssatz
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten der – für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde – in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Hintereinanderfahren; Abstandsmessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2962.001.2016Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018