RS Lvwg 2018/1/18 LVwG-S-2962/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

StVO 1960 §18 Abs1

Rechtssatz

Nach der Judikatur ist von einem Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Hintereinanderfahren; Abstandsmessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2962.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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