Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
StVO 1960 §18 Abs1Rechtssatz
Nach der Judikatur ist von einem Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Hintereinanderfahren; Abstandsmessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2962.001.2016Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018